Zitierte Bestimmungen
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Geldwäschereigesetz (SR 955.0)
Art. 2 Abs. 1 Bst. c GwG · Geltungsbereich: Beraterinnen und BeraterIn Kraft ab 01.10.2026
1 Dieses Gesetz gilt: [...] c. für Beraterinnen und Berater.
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Art. 2 Abs. 3bis GwG · Begriff der Beraterinnen und BeraterIn Kraft ab 01.10.2026
3bis Als Beraterinnen und Berater gelten natürliche und juristische Personen, die für Dritte berufsmässig bei finanziellen Transaktionen einschliesslich der Mittelbeschaffung im Zusammenhang mit folgenden konkreten Rechtsvorgängen mitwirken: a. Kauf und Verkauf von Grundstücken; b. Gründung und Errichtung von nicht operativen Rechtseinheiten mit Sitz in der Schweiz oder von Rechtseinheiten mit Sitz im Ausland; c. Führung und Verwaltung von nicht operativen Rechtseinheiten; d. Einlagen und Ausschüttungen von nicht operativen Rechtseinheiten; e. Kauf und Verkauf von Rechtseinheiten, sofern der Kauf oder Verkauf durch eine nicht operative Rechtseinheit erfolgt.
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Art. 2 Abs. 3ter GwG · DomizilierungIn Kraft ab 01.10.2026
3ter Als Beraterinnen und Berater gelten zudem natürliche und juristische Personen, die berufsmässig für die Dauer von mehr als sechs Monaten Adressen oder Räume als Domizil oder Sitz für Rechtseinheiten bereitstellen.
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Art. 2 Abs. 3quater GwG · UrkundspersonenBeschlossen, Inkrafttreten vom Bundesrat noch festzulegen
3quater Als Beraterinnen und Berater gelten überdies Urkundspersonen im öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis, die in dieser Funktion für Dritte bei finanziellen Transaktionen einschliesslich der Mittelbeschaffung im Zusammenhang mit konkreten Rechtsvorgängen gemäss Absatz 3bis Buchstaben a–e mitwirken.
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Art. 2 Abs. 4 Bst. f GwG · Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare in VerfahrenIn Kraft ab 01.10.2026
4 Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind: [...] f. Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare, die eine Tätigkeit im Zusammenhang mit Gerichts-, Straf-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren ausüben, einschliesslich der Vertretung in Verfahren und der Beratung im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahren, der Abklärung des Sachverhalts, der Beurteilung von Prozessrisiken, der Verhinderung solcher Verfahren und der Durchsetzung der Ergebnisse der Verfahren.
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Art. 2 Abs. 4bis GwG · Von der RAB beaufsichtigte Revisorinnen und RevisorenIn Kraft ab 01.10.2026
4bis Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes als Beraterinnen und Berater ausgenommen sind von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde zugelassene oder beaufsichtigte natürliche Personen und juristische Personen für ihre Revisions- und Prüftätigkeit.
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Art. 2 Abs. 4ter GwG · Ausnahmen wegen tiefen RisikosIn Kraft ab 01.10.2026
4ter In Anbetracht des tiefen Risikos von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sind vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen: a. Transaktionen im Zusammenhang mit Grundstücken und Rechtseinheiten infolge Familien-, Ehe- und Ehegüterrecht, Erbrecht oder Schenkung oder bei denen sich untereinander verbundene Personen gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a FINIG gegenüberstehen; b. Übertragungen von Grundstücken und Rechtseinheiten mit einem Wert unter fünf Millionen Franken, soweit der Kaufpreis ausschliesslich über dem Gesetz unterstellte Banken oder andere Finanzintermediäre geleistet und empfangen wird; c. Kauf von selbst bewohnten Wohnliegenschaften in der Schweiz oder Kauf von Wohnliegenschaften, die in der Schweiz als Ersatzliegenschaft im Sinne von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe e des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 dienen; d. Übertragung von landwirtschaftlichen Gewerben oder Grundstücken gemäss dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht an Personen, die diese selbst bewirtschaften wollen; e. Übertragung von Grundstücken zwecks Güterzusammenlegung und ähnlichen Vorgängen; f. Organtätigkeiten für operative Rechtseinheiten sowie für gemeinnützige Stiftungen und für operativ tätige Vereine mit Sitz in der Schweiz; g. Errichtung von Stiftungen von Todes wegen; h. reine Beurkundung ohne akzessorische Beratungstätigkeit.
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Art. 2a Abs. 6 GwG · Nicht operative RechtseinheitenIn Kraft ab 01.10.2026
6 Nicht operative Rechtseinheiten sind juristische Personen, Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen, Trusts, Treuhandunternehmen und ähnliche Verbindungen, die nicht zum Zweck des Betriebs oder der Unterstützung der operativen Tätigkeiten eines Unternehmens oder eines Konzerns gegründet oder unterhalten werden, insbesondere Sitzgesellschaften.
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Art. 2b GwG · Materiellrechtliche KoordinationIn Kraft ab 01.10.2026
1 Wenn dieselbe Tätigkeit sowohl als Finanzintermediation als auch als Beratung nach Artikel 2 Absatz 3bis oder 3ter gilt, gelten die auf die Finanzintermediäre anwendbaren Bestimmungen für diese Tätigkeit. 2 Wer sowohl als Finanzintermediär als auch als Beraterin oder Berater tätig ist, untersteht den für die einzelnen Tätigkeiten einschlägigen Bestimmungen. Sie oder er kann erklären, ihre oder seine gesamten Tätigkeiten den auf die Finanzintermediäre anwendbaren Bestimmungen zu unterstellen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Erklärung.
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Art. 3 Abs. 1 GwG · Identifizierung der VertragsparteiIn Kraft ab 01.10.2026
1 Der Finanzintermediär muss bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen die Vertragspartei aufgrund eines beweiskräftigen Dokumentes identifizieren. Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine juristische Person, so muss der Finanzintermediär die Bevollmächtigungsbestimmungen der Vertragspartei zur Kenntnis nehmen und die Identität der Personen überprüfen, die im Namen der juristischen Person die Geschäftsbeziehung aufnehmen.
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Art. 4 Abs. 1 und 2 Bst. a und b GwG · Feststellung der wirtschaftlich berechtigten PersonIn Kraft ab 01.10.2026
1 Der Finanzintermediär muss mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die wirtschaftlich berechtigte Person feststellen und deren Identität überprüfen, um sich zu vergewissern, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist. Ist die Vertragspartei eine börsenkotierte Gesellschaft oder eine von einer solchen Gesellschaft mehrheitlich kontrollierte Tochtergesellschaft, so kann auf die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person verzichtet werden. 2 Der Finanzintermediär muss von der Vertragspartei eine schriftliche oder eine in anderer Form durch Text nachweisbare Erklärung darüber einholen, wer die wirtschaftlich berechtigte natürliche Person ist, wenn: a. die Vertragspartei nicht mit der wirtschaftlich berechtigten Person identisch ist oder daran Zweifel bestehen; b. die Vertragspartei eine Sitzgesellschaft oder eine operativ tätige juristische Person ist.
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Art. 7 GwG · DokumentationspflichtIn Kraft ab 01.10.2026
1 Der Finanzintermediär muss über die getätigten Transaktionen und über die nach diesem Gesetz erforderlichen Abklärungen Belege so erstellen, dass fachkundige Dritte sich ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes bilden können. 1bis Er überprüft die erforderlichen Belege periodisch auf ihre Aktualität und aktualisiert sie bei Bedarf. Die Periodizität, der Umfang und die Art der Überprüfung und der Aktualisierung richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt. 2 Er bewahrt die Belege so auf, dass er allfälligen Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden innert angemessener Frist nachkommen kann. 3 Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung oder nach Abschluss der Transaktion bewahrt er die Belege mindestens während zehn Jahren auf.
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Art. 8b GwG · Sorgfaltspflichten der Beraterinnen und BeraterIn Kraft ab 01.10.2026
1 Beraterinnen und Berater müssen folgende Pflichten erfüllen: a. Identifizierung der Kundin oder des Kunden (Art. 3 Abs. 1); b. Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 4 Abs. 1 und 2 Bst. a und b); c. Dokumentationspflicht (Art. 7). 2 Sie müssen Gegenstand und Zweck des von der Kundin oder dem Kunden gewünschten Geschäfts oder der gewünschten Dienstleistung identifizieren. 3 Sie müssen die Hintergründe und den Zweck eines Geschäfts oder der Dienstleistung abklären, wenn dies angesichts der hohen Risiken, die von dem Geschäft, der Dienstleistung oder der Kundin oder dem Kunden ausgehen, gerechtfertigt ist.
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Art. 8c GwG · Vereinfachte oder erhöhte SorgfaltspflichtenIn Kraft ab 01.10.2026
1 Der Umfang der Sorgfaltspflichten richtet sich nach den Risiken, die von dem Geschäft, der Dienstleistung oder der Kundin oder dem Kunden ausgehen. 2 Die Selbstregulierungsorganisation regelt den Umfang der Sorgfaltspflichten für die bei ihr angeschlossenen Beraterinnen und Berater. Sie sieht vereinfachte oder erhöhte Sorgfaltspflichten vor, um den geringen oder hohen Risiken, die von einem Geschäft, einer Dienstleistung oder einer Kundin oder einem Kunden ausgehen, Rechnung zu tragen. Sie legt insbesondere die Umstände fest, unter denen Beraterinnen und Berater nach Artikel 8b Absatz 3 die Hintergründe und den Zweck eines Geschäfts oder einer Dienstleistung abklären müssen.
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Art. 8d GwG · Organisatorische MassnahmenIn Kraft ab 01.10.2026
Die Beraterinnen und Berater treffen in ihrem Bereich die organisatorischen Massnahmen, die zur Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung sowie von Verstössen gegen Zwangsmassnahmen nach dem EmbG notwendig sind. Sie sorgen namentlich für genügende Ausbildung des Personals und für Kontrollen.
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Art. 9 Abs. 1ter GwG · Meldepflicht der Beraterinnen und BeraterIn Kraft ab 01.10.2026
1ter Eine Beraterin oder ein Berater muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er: a. weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in das Geschäft oder die Dienstleistung involvierten Vermögenswerte: 1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB stehen, 2. aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren, 3. der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oder 4. der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; b. Verhandlungen über ihre oder seine Leistungen wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht; c. aufgrund der nach Artikel 8b Absatz 3 durchgeführten Abklärungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten einer Kundin oder eines Kunden, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung, eines Geschäfts oder einer Dienstleistung entsprechen.
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Art. 9 Abs. 1quinquies und 1sexies GwG · Begriff des begründeten VerdachtsIn Kraft ab 01.10.2026
1quinquies In den Fällen nach Absatz 1 liegt ein begründeter Verdacht vor, wenn der Finanzintermediär einen konkreten Hinweis oder mehrere Anhaltspunkte hat, dass für die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sein könnte, und dieser Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Artikel 6 nicht ausgeräumt werden kann. 1sexies In den Fällen nach den Absätzen 1bis und 1ter gilt die Definition des begründeten Verdachts gemäss Absatz 1quinquies sinngemäss.
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Art. 9b Abs. 2bis GwG · Abbruch der Geschäftsbeziehung durch die Beraterin oder den BeraterIn Kraft ab 01.10.2026
2bis Die Beraterin oder der Berater, die oder der eine Meldung erstattet, kann die Geschäftsbeziehung jederzeit abbrechen.
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Art. 9b Abs. 1 GwG · Frist von 40 Arbeitstagen (Finanzintermediäre)In Kraft ab 01.10.2026
1 Teilt die Meldestelle nach einer Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB dem Finanzintermediär nicht innert 40 Arbeitstagen mit, dass sie die gemeldeten Informationen einer Strafverfolgungsbehörde übermittelt, so kann der Finanzintermediär die Geschäftsbeziehung abbrechen.
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Art. 10a Abs. 5 GwG · InformationsverbotIn Kraft ab 01.10.2026
5 Die Händlerin oder der Händler oder die Beraterin oder der Berater darf weder Betroffene noch Dritte darüber informieren, dass sie oder er eine Meldung nach Artikel 9 erstattet hat. Nicht als Dritte gelten die Behörden und Organisationen, die für die Aufsicht nach Artikel 12 zuständig sind, sowie die Personen, die im Rahmen der Aufsicht Prüfungen durchführen.
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Art. 11a GwG · Herausgabe von Informationen an die MeldestelleIn Kraft ab 01.10.2026
1 Benötigt die Meldestelle zusätzliche Informationen für die Analyse einer bei ihr nach Artikel 9 dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB eingegangenen Meldung, so muss ihr die meldende Person diese auf Aufforderung hin herausgeben, soweit sie bei ihr vorhanden sind. [...] 3 Die Meldestelle setzt den nach den Absätzen 1–2bis betroffenen Finanzintermediären und Beraterinnen und Beratern eine Frist für die Herausgabe.
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Art. 14 Abs. 1 GwG · Anschluss an eine SelbstregulierungsorganisationIn Kraft ab 01.10.2026
1 Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 und Beraterinnen und Berater müssen sich einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen.
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Art. 18b GwG · Öffentliches Verzeichnis der AngeschlossenenIn Kraft ab 01.10.2026
1 Die FINMA führt ein Verzeichnis der Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 und der Beraterinnen und Berater, die einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind. Dieses Verzeichnis ist in elektronischer Form öffentlich zugänglich.
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Art. 25 Abs. 2 GwG · SRO-ReglementIn Kraft ab 01.10.2026
2 Das Reglement konkretisiert für die angeschlossenen Personen deren Sorgfaltspflichten nach dem zweiten Kapitel und legt fest, wie diese zu erfüllen sind.
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Art. 34 GwG · Separate Akten im Zusammenhang mit den MeldungenIn Kraft ab 01.10.2026
1 Die Finanzintermediäre und die Beraterinnen und Berater führen separate Datenbanken und Akten mit allen Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Meldung nach Artikel 9 dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB sowie mit Anfragen der Meldestelle nach Artikel 11a stehen. 2 Sie dürfen Daten aus diesen Datenbanken und Akten nur an die FINMA, die ESBK, die interkantonale Behörde, das Zentralamt, die Aufsichtsorganisationen, Selbstregulierungsorganisationen, die Meldestelle und Strafverfolgungsbehörden weitergeben. 3 Das Auskunftsrecht betroffener Personen nach Artikel 25 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 ist gegenüber der Meldestelle geltend zu machen (Art. 35). 4 Fünf Jahre nach erfolgter Meldung sind die Daten zu vernichten.
Quelle S13: Geldwäschereigesetz (GwG), SR 955.0, Stand am 1. Oktober 2026 (konsolidiertes PDF) · archivierte Kopie, SHA-256 16946d9cadab…Artikel auf admin.ch lesen (Fedlex) (neuer Tab)
Geldwäschereiverordnung (SR 955.01)
Art. 12d GwV · Mitwirkung nach Artikel 2 Absatz 3bis GwGIn Kraft ab 01.10.2026
Die Mitwirkung nach Artikel 2 Absatz 3bis GwG umfasst die Beratung, die kausal zu einem Rechtsvorgang im Zusammenhang mit einer finanziellen Transaktion nach Artikel 2 Absatz 3bis Buchstaben a–e GwG beiträgt.
Quelle S03: Geldwäschereiverordnung (GwV), SR 955.01, Stand am 1. Oktober 2026 · archivierte Kopie, SHA-256 594c89a60ed8…Artikel auf admin.ch lesen (Fedlex) (neuer Tab)
Art. 12e GwV · Kauf und Verkauf von GrundstückenIn Kraft ab 01.10.2026
1 Unter Artikel 2 Absatz 3bis Buchstabe a GwG fallen der Kauf und Verkauf eines Grundstücks nach Artikel 655 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches. 2 Unter Artikel 2 Absatz 3bis Buchstabe a GwG fallen überdies: a. die Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie ein Kauf oder Verkauf wirken; b. die Belastung eines Grundstückes mit einer Nutzniessung oder einem Baurecht, wenn dafür ein Entgelt entrichtet wird. 3 Die Tätigkeit der Beraterinnen und Berater im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf eines Grundstücks wird unterstellt, sobald beide Parteien ihren Willen zum Abschluss des Kaufvertrags erklärt haben, und keine Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 4ter GwG vorliegt.
Quelle S03: Geldwäschereiverordnung (GwV), SR 955.01, Stand am 1. Oktober 2026 · archivierte Kopie, SHA-256 594c89a60ed8…Artikel auf admin.ch lesen (Fedlex) (neuer Tab)
Art. 12f GwV · Berufsmässige BeratungIn Kraft ab 01.10.2026
1 Die Beratung gilt als berufsmässig, wenn sie eine selbstständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit darstellt. Sie gilt in jedem Fall als berufsmässig, wenn die Beraterinnen und Berater: a. damit pro Kalenderjahr einen Bruttoerlös von mehr als 50 000 Franken erzielen; b. pro Kalenderjahr mehr als 20 Kundinnen oder Kunden beraten oder pro Kalenderjahr bei mehr als 20 Rechtsvorgängen mitwirken; c. bei Anwendung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt annehmen müssen, dass ihre Beratung Vermögenswerte Dritter betrifft, die zu einem beliebigen Zeitpunkt 5 Millionen Franken überschreiten; oder d. bei Anwendung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt annehmen müssen, dass ihre Beratung finanzielle Transaktionen betrifft, deren Gesamtvolumen 2 Millionen Franken pro Kalenderjahr überschreitet. 2 Nicht massgeblich ist, ob die Beratung als Haupt- oder Nebentätigkeit betrieben wird. 3 Die Tätigkeit für nahestehende Personen wird für die Beurteilung der Berufsmässigkeit nur berücksichtigt, wenn damit im Kalenderjahr ein Bruttoerlös von mehr als 50 000 Franken erzielt wird.
Quelle S03: Geldwäschereiverordnung (GwV), SR 955.01, Stand am 1. Oktober 2026 · archivierte Kopie, SHA-256 594c89a60ed8…Artikel auf admin.ch lesen (Fedlex) (neuer Tab)
Art. 12g GwV · Wechsel zur berufsmässigen TätigkeitIn Kraft ab 01.10.2026
1 Wer zu einer berufsmässigen Tätigkeit als Beraterin oder Berater nach Artikel 2 Absatz 3bis oder 3ter GwG wechselt, muss: a. unverzüglich die Pflichten nach den Artikeln 8b, 8d, 9, 9b, 10a und 11a GwG einhalten; und b. innerhalb von zwei Monaten nach dem Wechsel bei einer SRO ein Gesuch um Anschluss einreichen oder seine Beratungstätigkeit der für die Aufsicht zuständigen Behörde oder Organisation mitteilen. 2 Bis zum Anschluss an eine SRO darf eine solche Beraterin oder ein solcher Berater die bestehenden Kundinnen und Kunden weiterhin beraten und von ihnen Aufträge für neue Geschäfte und Dienstleistungen annehmen. 3 Hat sie oder er innert der vorgeschriebenen Frist kein Gesuch bei einer SRO eingereicht oder seine Beratungstätigkeit der für die Aufsicht zuständigen Behörde oder Organisation nicht gemeldet oder wird ihr oder ihm der Anschluss verweigert, so ist es ihr oder ihm untersagt, weiterhin als Beraterin oder Berater nach Artikel 2 Absatz 3bis oder 3ter GwG tätig zu sein.
Quelle S03: Geldwäschereiverordnung (GwV), SR 955.01, Stand am 1. Oktober 2026 · archivierte Kopie, SHA-256 594c89a60ed8…Artikel auf admin.ch lesen (Fedlex) (neuer Tab)
Art. 12h GwV · Austritt und Ausschluss aus einer SROIn Kraft ab 01.10.2026
1 Tritt eine Beraterin oder ein Berater, die oder der weiterhin berufsmässig als Beraterin oder Berater tätig sein will, aus einer SRO aus oder wird sie oder er aus einer solchen ausgeschlossen, so muss sie oder er innerhalb von zwei Monaten nach dem Austritt oder nach dem rechtskräftigen Ausschlussentscheid bei einer anderen SRO ein Gesuch um Anschluss einreichen. 2 Sie oder er darf ihre oder seine Tätigkeit bis zum Erhalt des Entscheids über das Gesuch nur im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehungen weiterhin ausüben. 3 Hat sie oder er innert der vorgeschriebenen Frist kein Gesuch bei einer SRO eingereicht oder wird ihr oder ihm der Anschluss verweigert, so ist es ihr oder ihm untersagt, weiterhin als Beraterin oder Berater tätig zu sein.
Quelle S03: Geldwäschereiverordnung (GwV), SR 955.01, Stand am 1. Oktober 2026 · archivierte Kopie, SHA-256 594c89a60ed8…Artikel auf admin.ch lesen (Fedlex) (neuer Tab)
GwV, Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. September 2025 · Am 1. Oktober 2026 tätige Beraterinnen und BeraterIn Kraft ab 01.10.2026
1 Wer am 1. Oktober 2026 eine Tätigkeit als Beraterin oder Berater nach Artikel 2 Absätze 3bis oder 3ter GwG ausübt, muss bis zum 1. Dezember 2026 bei einer SRO ein Gesuch um Anschluss einreichen. Sie oder er darf ihre oder seine Tätigkeit bis zum Erhalt des Entscheids über das Gesuch nur im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehungen weiterhin ausüben. 2 Finanzintermediäre, die am 1. Oktober 2026 als Beraterin oder Berater nach Artikel 2 Absätze 3bis oder 3ter GwG ausüben, müssen diese Beratungstätigkeit bis am 1. Dezember 2026 der für die Aufsicht zuständigen Behörde oder Organisation mitteilen. Sie dürfen die bestehenden Kundinnen und Kunden weiterhin beraten und Aufträge für neue Geschäfte und Dienstleistungen annehmen.
Quelle S03: Geldwäschereiverordnung (GwV), SR 955.01, Stand am 1. Oktober 2026 · archivierte Kopie, SHA-256 594c89a60ed8…Artikel auf admin.ch lesen (Fedlex) (neuer Tab)
Gesetz über die Transparenz juristischer Personen
Art. 27 TJPG · Abruf des Transparenzregisters durch die UnterstelltenIn Kraft ab 01.10.2026
Finanzintermediäre im Sinne von Artikel 2 Absätze 2 und 3 GwG sowie Beraterinnen und Berater im Sinne von Artikel 2 Absätze 3bis und 3ter GwG können Daten des Transparenzregisters, ausgenommen die nach Artikel 24 des vorliegenden Gesetzes gelöschten Daten und die Informationen über die Urheber einer Meldung nach Artikel 30 oder 31 des vorliegenden Gesetzes, online abrufen, soweit diese Daten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem GwG erforderlich sind. [...]
Quelle S02: Geldwäschereigesetz (GwG), Änderung vom 26. September 2025 (BBl 2025 2899) · archivierte Kopie, SHA-256 02eba3304cdc…Artikel auf admin.ch lesen (Fedlex) (neuer Tab)
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (SR 210)
Art. 655 Abs. 2 ZGB · Begriff des GrundstücksIn Kraft ab 01.01.1965
2 Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. die Liegenschaften; 2. die in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte; 3. die Bergwerke; 4. die Miteigentumsanteile an Grundstücken.
Quelle S19: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), SR 210, Art. 655 (Begriff des Grundstücks)Artikel auf admin.ch lesen (Fedlex) (neuer Tab)
Bundesgesetz über den Datenschutz (SR 235.1)
Art. 25 DSG · Auskunftsrecht (Auszug: Abs. 1, 2 und 7)In Kraft ab 01.09.2023
1 Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden. 2 Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist. In jedem Fall werden ihr folgende Informationen mitgeteilt: a. die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen; b. die bearbeiteten Personendaten als solche; c. der Bearbeitungszweck; d. die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer; e. die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft wurden; f. gegebenenfalls das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die Entscheidung beruht; g. gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden, sowie die Informationen nach Artikel 19 Absatz 4. 7 Die Auskunft wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen erteilt.
Quelle S20: Bundesgesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG), SR 235.1, Stand am 1. September 2023 · archivierte Kopie, SHA-256 9250bf0b04a7…Artikel auf admin.ch lesen (Fedlex) (neuer Tab)
Art. 26 DSG · Einschränkungen des Auskunftsrechts (Auszug: Abs. 1 und 4)In Kraft ab 01.09.2023
1 Der Verantwortliche kann die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, wenn: a. ein Gesetz im formellen Sinn dies vorsieht, namentlich um ein Berufsgeheimnis zu schützen; b. dies aufgrund überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder c. das Auskunftsgesuch offensichtlich unbegründet ist, namentlich wenn es einen datenschutzwidrigen Zweck verfolgt, oder offensichtlich querulatorisch ist. 4 Der Verantwortliche muss angeben, weshalb er die Auskunft verweigert, einschränkt oder aufschiebt.
Quelle S20: Bundesgesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG), SR 235.1, Stand am 1. September 2023 · archivierte Kopie, SHA-256 9250bf0b04a7…Artikel auf admin.ch lesen (Fedlex) (neuer Tab)