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Geltende RegelnAndere Berufe

Die anderen erfassten Berufe

Treuhandgesellschaften, Anwaltskanzleien, Notariate, Dienstleistungsgesellschaften und Domizilhalter: die erfassten Rechtsvorgänge über den Immobilienbereich hinaus.

Die erfassten Rechtsvorgänge

Rechtsvorgang Grundlage Aktuelle Abdeckung durch die Plattform
Kauf oder Verkauf eines Grundstücks Art. 2 Abs. 3bis Bst. a GwGArt. 2 Abs. 3bis Bst. a GwG auf admin.ch (Fedlex), neuer Tab Vollständige Information, Simulator und KYC-Ablauf
Gründung einer nicht operativen Rechtseinheit in der Schweiz oder einer Rechtseinheit im Ausland Art. 2 Abs. 3bis Bst. b GwGArt. 2 Abs. 3bis Bst. b GwG auf admin.ch (Fedlex), neuer Tab Information und Einstufung der Unterstellung; Fachprüfung für die Einzelheiten
Führung oder Verwaltung einer nicht operativen Rechtseinheit Art. 2 Abs. 3bis Bst. c GwGArt. 2 Abs. 3bis Bst. c GwG auf admin.ch (Fedlex), neuer Tab Ebenso
Einlagen und Ausschüttungen einer nicht operativen Rechtseinheit Art. 2 Abs. 3bis Bst. d GwGArt. 2 Abs. 3bis Bst. d GwG auf admin.ch (Fedlex), neuer Tab Ebenso
Kauf oder Verkauf einer Rechtseinheit durch eine nicht operative Rechtseinheit Art. 2 Abs. 3bis Bst. e GwGArt. 2 Abs. 3bis Bst. e GwG auf admin.ch (Fedlex), neuer Tab Ebenso
Domizilierung während mehr als sechs Monaten Art. 2 Abs. 3ter GwGArt. 2 Abs. 3ter GwG auf admin.ch (Fedlex), neuer Tab Ebenso

Nicht operative Rechtseinheit

Juristische Personen, Gesellschaften, Stiftungen, Trusts oder ähnliche Verbindungen, die keine operative Tätigkeit betreiben oder unterstützen, insbesondere Sitzgesellschaften Art. 2a Abs. 6 GwGArt. 2a Abs. 6 GwG auf admin.ch (Fedlex), neuer Tab.

Zusammentreffen mit der Finanzintermediation

Gilt dieselbe Tätigkeit auch als Finanzintermediation, so sind die Bestimmungen für Finanzintermediäre anwendbar Art. 2b GwGArt. 2b GwG auf admin.ch (Fedlex), neuer Tab. Die Plattform verweist solche Situationen an eine Fachprüfung.

Fahrplan

Die Plattform wird nach Tätigkeitskategorien aufgebaut: Jede weitere Kategorie erhält nach rechtlicher Validierung ihre Regeln, ihre Ausnahmen und ihren Ablauf für die Sorgfaltspflichten.

Zitierte Bestimmungen, amtlicher Text

Klappen Sie eine Bestimmung auf, um ihren vollständigen Wortlaut, ihre Quelle und das Datum ihres Inkrafttretens zu lesen.

Art. 2 Abs. 3bis GwG · Begriff der Beraterinnen und BeraterIn Kraft ab 01.10.2026
3bis Als Beraterinnen und Berater gelten natürliche und juristische Personen, die für Dritte berufsmässig bei finanziellen Transaktionen einschliesslich der Mittelbeschaffung im Zusammenhang mit folgenden konkreten Rechtsvorgängen mitwirken: a. Kauf und Verkauf von Grundstücken; b. Gründung und Errichtung von nicht operativen Rechtseinheiten mit Sitz in der Schweiz oder von Rechtseinheiten mit Sitz im Ausland; c. Führung und Verwaltung von nicht operativen Rechtseinheiten; d. Einlagen und Ausschüttungen von nicht operativen Rechtseinheiten; e. Kauf und Verkauf von Rechtseinheiten, sofern der Kauf oder Verkauf durch eine nicht operative Rechtseinheit erfolgt.

Quelle S13: Geldwäschereigesetz (GwG), SR 955.0, Stand am 1. Oktober 2026 (konsolidiertes PDF) · archivierte Kopie, SHA-256 16946d9cadab…Artikel auf admin.ch lesen (Fedlex) (neuer Tab)

Art. 2 Abs. 3ter GwG · DomizilierungIn Kraft ab 01.10.2026
3ter Als Beraterinnen und Berater gelten zudem natürliche und juristische Personen, die berufsmässig für die Dauer von mehr als sechs Monaten Adressen oder Räume als Domizil oder Sitz für Rechtseinheiten bereitstellen.

Quelle S13: Geldwäschereigesetz (GwG), SR 955.0, Stand am 1. Oktober 2026 (konsolidiertes PDF) · archivierte Kopie, SHA-256 16946d9cadab…Artikel auf admin.ch lesen (Fedlex) (neuer Tab)

Art. 2 Abs. 3quater GwG · UrkundspersonenBeschlossen, Inkrafttreten vom Bundesrat noch festzulegen
3quater Als Beraterinnen und Berater gelten überdies Urkundspersonen im öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis, die in dieser Funktion für Dritte bei finanziellen Transaktionen einschliesslich der Mittelbeschaffung im Zusammenhang mit konkreten Rechtsvorgängen gemäss Absatz 3bis Buchstaben a–e mitwirken.

Quelle S02: Geldwäschereigesetz (GwG), Änderung vom 26. September 2025 (BBl 2025 2899) · archivierte Kopie, SHA-256 02eba3304cdc…Artikel auf admin.ch lesen (Fedlex) (neuer Tab)

Art. 2a Abs. 6 GwG · Nicht operative RechtseinheitenIn Kraft ab 01.10.2026
6 Nicht operative Rechtseinheiten sind juristische Personen, Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen, Trusts, Treuhandunternehmen und ähnliche Verbindungen, die nicht zum Zweck des Betriebs oder der Unterstützung der operativen Tätigkeiten eines Unternehmens oder eines Konzerns gegründet oder unterhalten werden, insbesondere Sitzgesellschaften.

Quelle S13: Geldwäschereigesetz (GwG), SR 955.0, Stand am 1. Oktober 2026 (konsolidiertes PDF) · archivierte Kopie, SHA-256 16946d9cadab…Artikel auf admin.ch lesen (Fedlex) (neuer Tab)

Art. 2 Abs. 4ter GwG · Ausnahmen wegen tiefen RisikosIn Kraft ab 01.10.2026
4ter In Anbetracht des tiefen Risikos von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sind vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen: a. Transaktionen im Zusammenhang mit Grundstücken und Rechtseinheiten infolge Familien-, Ehe- und Ehegüterrecht, Erbrecht oder Schenkung oder bei denen sich untereinander verbundene Personen gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a FINIG gegenüberstehen; b. Übertragungen von Grundstücken und Rechtseinheiten mit einem Wert unter fünf Millionen Franken, soweit der Kaufpreis ausschliesslich über dem Gesetz unterstellte Banken oder andere Finanzintermediäre geleistet und empfangen wird; c. Kauf von selbst bewohnten Wohnliegenschaften in der Schweiz oder Kauf von Wohnliegenschaften, die in der Schweiz als Ersatzliegenschaft im Sinne von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe e des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 dienen; d. Übertragung von landwirtschaftlichen Gewerben oder Grundstücken gemäss dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht an Personen, die diese selbst bewirtschaften wollen; e. Übertragung von Grundstücken zwecks Güterzusammenlegung und ähnlichen Vorgängen; f. Organtätigkeiten für operative Rechtseinheiten sowie für gemeinnützige Stiftungen und für operativ tätige Vereine mit Sitz in der Schweiz; g. Errichtung von Stiftungen von Todes wegen; h. reine Beurkundung ohne akzessorische Beratungstätigkeit.

Quelle S13: Geldwäschereigesetz (GwG), SR 955.0, Stand am 1. Oktober 2026 (konsolidiertes PDF) · archivierte Kopie, SHA-256 16946d9cadab…Artikel auf admin.ch lesen (Fedlex) (neuer Tab)

Art. 2b GwG · Materiellrechtliche KoordinationIn Kraft ab 01.10.2026
1 Wenn dieselbe Tätigkeit sowohl als Finanzintermediation als auch als Beratung nach Artikel 2 Absatz 3bis oder 3ter gilt, gelten die auf die Finanzintermediäre anwendbaren Bestimmungen für diese Tätigkeit. 2 Wer sowohl als Finanzintermediär als auch als Beraterin oder Berater tätig ist, untersteht den für die einzelnen Tätigkeiten einschlägigen Bestimmungen. Sie oder er kann erklären, ihre oder seine gesamten Tätigkeiten den auf die Finanzintermediäre anwendbaren Bestimmungen zu unterstellen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Erklärung.

Quelle S13: Geldwäschereigesetz (GwG), SR 955.0, Stand am 1. Oktober 2026 (konsolidiertes PDF) · archivierte Kopie, SHA-256 16946d9cadab…Artikel auf admin.ch lesen (Fedlex) (neuer Tab)

Ein Hilfsmittel, keine Rechtsberatung

ILYGO GwG fasst öffentlich zugängliche Informationen zusammen und bietet Werkzeuge zur Unterstützung der Analyse, unter Angabe der amtlichen Quellen. Die Plattform erteilt keine Rechtsberatung und trifft keine Entscheidungen an Ihrer Stelle. Sie bleiben verantwortlich für die erfassten Informationen, die Überprüfung der Ergebnisse und die Entscheidungen, die Sie im Hinblick auf Ihre Pflichten treffen.

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