Was das Gesetz sagt
- Die Belege müssen es fachkundigen Dritten ermöglichen, sich ein zuverlässiges Urteil über die Geschäfte und die Einhaltung des Gesetzes zu bilden Art. 7 Abs. 1 GwGArt. 7 Abs. 1 GwG auf admin.ch (Fedlex), neuer Tab.
- Sie werden periodisch und je nach Risiko überprüft Art. 7 Abs. 1bis GwGArt. 7 Abs. 1bis GwG auf admin.ch (Fedlex), neuer Tab.
- Sie werden während mindestens zehn Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung oder nach Abschluss der Transaktion aufbewahrt Art. 7 Abs. 3 GwGArt. 7 Abs. 3 GwG auf admin.ch (Fedlex), neuer Tab, gestützt auf den Verweis in Art. 8b Art. 8b Abs. 1 Bst. c GwGArt. 8b Abs. 1 Bst. c GwG auf admin.ch (Fedlex), neuer Tab.
- Die Akten zu Meldungen an die MROS werden separat geführt und fünf Jahre nach erfolgter Meldung vernichtet Art. 34 Abs. 4 GwGArt. 34 Abs. 4 GwG auf admin.ch (Fedlex), neuer Tab.
Was die Plattform tut
| Kategorie | Angewandte Regel |
|---|---|
| Anonyme Simulation | Keine namentlichen Daten; serverseitig wird nichts gespeichert |
| Interessierte oder Bewerbende ohne Sorgfaltspflichten | Dem Zweck angemessene Dauer, von der Agentur festgelegt |
| Dossier zu den Sorgfaltspflichten | Zehn Jahre nach Abschluss des Geschäfts (Fristbeginn erfasst) |
| MROS-Dossier | Fünf Jahre nach der Meldung, separater Fristenlauf |
| Technische Protokolle | 90 Tage |
Eine Vernichtungssperre (Verfahren, behördliches Ersuchen) wird begründet, datiert, periodisch überprüft und protokolliert. Das Ende eines Abonnements löscht kein aufbewahrungspflichtiges Archiv und rechtfertigt keine unbefristete Aufbewahrung: Die Agentur erhält einen vollständigen Export.
Zitierte Bestimmungen, amtlicher Text
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Art. 7 GwG · DokumentationspflichtIn Kraft ab 01.10.2026
1 Der Finanzintermediär muss über die getätigten Transaktionen und über die nach diesem Gesetz erforderlichen Abklärungen Belege so erstellen, dass fachkundige Dritte sich ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes bilden können. 1bis Er überprüft die erforderlichen Belege periodisch auf ihre Aktualität und aktualisiert sie bei Bedarf. Die Periodizität, der Umfang und die Art der Überprüfung und der Aktualisierung richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt. 2 Er bewahrt die Belege so auf, dass er allfälligen Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden innert angemessener Frist nachkommen kann. 3 Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung oder nach Abschluss der Transaktion bewahrt er die Belege mindestens während zehn Jahren auf.
Quelle S13: Geldwäschereigesetz (GwG), SR 955.0, Stand am 1. Oktober 2026 (konsolidiertes PDF) · archivierte Kopie, SHA-256 16946d9cadab…Artikel auf admin.ch lesen (Fedlex) (neuer Tab)
Art. 8b GwG · Sorgfaltspflichten der Beraterinnen und BeraterIn Kraft ab 01.10.2026
1 Beraterinnen und Berater müssen folgende Pflichten erfüllen: a. Identifizierung der Kundin oder des Kunden (Art. 3 Abs. 1); b. Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 4 Abs. 1 und 2 Bst. a und b); c. Dokumentationspflicht (Art. 7). 2 Sie müssen Gegenstand und Zweck des von der Kundin oder dem Kunden gewünschten Geschäfts oder der gewünschten Dienstleistung identifizieren. 3 Sie müssen die Hintergründe und den Zweck eines Geschäfts oder der Dienstleistung abklären, wenn dies angesichts der hohen Risiken, die von dem Geschäft, der Dienstleistung oder der Kundin oder dem Kunden ausgehen, gerechtfertigt ist.
Quelle S13: Geldwäschereigesetz (GwG), SR 955.0, Stand am 1. Oktober 2026 (konsolidiertes PDF) · archivierte Kopie, SHA-256 16946d9cadab…Artikel auf admin.ch lesen (Fedlex) (neuer Tab)
Art. 34 GwG · Separate Akten im Zusammenhang mit den MeldungenIn Kraft ab 01.10.2026
1 Die Finanzintermediäre und die Beraterinnen und Berater führen separate Datenbanken und Akten mit allen Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Meldung nach Artikel 9 dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB sowie mit Anfragen der Meldestelle nach Artikel 11a stehen. 2 Sie dürfen Daten aus diesen Datenbanken und Akten nur an die FINMA, die ESBK, die interkantonale Behörde, das Zentralamt, die Aufsichtsorganisationen, Selbstregulierungsorganisationen, die Meldestelle und Strafverfolgungsbehörden weitergeben. 3 Das Auskunftsrecht betroffener Personen nach Artikel 25 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 ist gegenüber der Meldestelle geltend zu machen (Art. 35). 4 Fünf Jahre nach erfolgter Meldung sind die Daten zu vernichten.
Quelle S13: Geldwäschereigesetz (GwG), SR 955.0, Stand am 1. Oktober 2026 (konsolidiertes PDF) · archivierte Kopie, SHA-256 16946d9cadab…Artikel auf admin.ch lesen (Fedlex) (neuer Tab)
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