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Geltende RegelnGrundlagen

Die Berufsmässigkeit (Art. 12f GwV)

Ein allgemeines Kriterium und vier alternative Schwellenwerte; unter den Schwellenwerten zu bleiben, genügt nicht.

Das allgemeine Kriterium

Die Beratung gilt als berufsmässig, wenn sie eine selbstständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit darstellt Art. 12f Abs. 1 GwVArt. 12f Abs. 1 GwV auf admin.ch (Fedlex), neuer Tab. Ob es sich um eine Haupt- oder Nebentätigkeit handelt, ist nicht massgeblich Art. 12f Abs. 2 GwVArt. 12f Abs. 2 GwV auf admin.ch (Fedlex), neuer Tab.

Die vier Schwellenwerte: Einer genügt

Die Tätigkeit ist in jedem Fall berufsmässig, wenn die Beraterin oder der Berater pro Kalenderjahr:

Schwellenwert Wert
a. Bruttoerlös mehr als CHF 50’000
b. Kundinnen und Kunden oder Rechtsvorgänge mehr als 20 beratene Kundinnen und Kunden oder mehr als 20 Rechtsvorgänge
c. Vermögenswerte Dritter mehr als CHF 5 Millionen zu einem beliebigen Zeitpunkt
d. Transaktionsvolumen mehr als CHF 2 Millionen

Diese Schwellenwerte gelten alternativ: Es genügt, einen davon zu überschreiten. Sie sind keine Freigrenze: Eine Tätigkeit unter allen Schwellenwerten kann dennoch berufsmässig sein, wenn sie auf dauernden Erwerb gerichtet ist.

Nahestehende Personen

Die Tätigkeit für nahestehende Personen wird nur berücksichtigt, wenn damit pro Kalenderjahr ein Bruttoerlös von mehr als CHF 50’000 erzielt wird Art. 12f Abs. 3 GwVArt. 12f Abs. 3 GwV auf admin.ch (Fedlex), neuer Tab.

Wenn die Tätigkeit später berufsmässig wird

Die Pflichten gelten unverzüglich, und innerhalb von zwei Monaten ist ein Gesuch um Anschluss einzureichen Art. 12g GwVArt. 12g GwV auf admin.ch (Fedlex), neuer Tab. Siehe das Merkblatt zum SRO-Anschluss.

Zitierte Bestimmungen, amtlicher Text

Klappen Sie eine Bestimmung auf, um ihren vollständigen Wortlaut, ihre Quelle und das Datum ihres Inkrafttretens zu lesen.

Art. 12f GwV · Berufsmässige BeratungIn Kraft ab 01.10.2026
1 Die Beratung gilt als berufsmässig, wenn sie eine selbstständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit darstellt. Sie gilt in jedem Fall als berufsmässig, wenn die Beraterinnen und Berater: a. damit pro Kalenderjahr einen Bruttoerlös von mehr als 50 000 Franken erzielen; b. pro Kalenderjahr mehr als 20 Kundinnen oder Kunden beraten oder pro Kalenderjahr bei mehr als 20 Rechtsvorgängen mitwirken; c. bei Anwendung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt annehmen müssen, dass ihre Beratung Vermögenswerte Dritter betrifft, die zu einem beliebigen Zeitpunkt 5 Millionen Franken überschreiten; oder d. bei Anwendung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt annehmen müssen, dass ihre Beratung finanzielle Transaktionen betrifft, deren Gesamtvolumen 2 Millionen Franken pro Kalenderjahr überschreitet. 2 Nicht massgeblich ist, ob die Beratung als Haupt- oder Nebentätigkeit betrieben wird. 3 Die Tätigkeit für nahestehende Personen wird für die Beurteilung der Berufsmässigkeit nur berücksichtigt, wenn damit im Kalenderjahr ein Bruttoerlös von mehr als 50 000 Franken erzielt wird.

Quelle S03: Geldwäschereiverordnung (GwV), SR 955.01, Stand am 1. Oktober 2026 · archivierte Kopie, SHA-256 594c89a60ed8…Artikel auf admin.ch lesen (Fedlex) (neuer Tab)

Art. 12g GwV · Wechsel zur berufsmässigen TätigkeitIn Kraft ab 01.10.2026
1 Wer zu einer berufsmässigen Tätigkeit als Beraterin oder Berater nach Artikel 2 Absatz 3bis oder 3ter GwG wechselt, muss: a. unverzüglich die Pflichten nach den Artikeln 8b, 8d, 9, 9b, 10a und 11a GwG einhalten; und b. innerhalb von zwei Monaten nach dem Wechsel bei einer SRO ein Gesuch um Anschluss einreichen oder seine Beratungstätigkeit der für die Aufsicht zuständigen Behörde oder Organisation mitteilen. 2 Bis zum Anschluss an eine SRO darf eine solche Beraterin oder ein solcher Berater die bestehenden Kundinnen und Kunden weiterhin beraten und von ihnen Aufträge für neue Geschäfte und Dienstleistungen annehmen. 3 Hat sie oder er innert der vorgeschriebenen Frist kein Gesuch bei einer SRO eingereicht oder seine Beratungstätigkeit der für die Aufsicht zuständigen Behörde oder Organisation nicht gemeldet oder wird ihr oder ihm der Anschluss verweigert, so ist es ihr oder ihm untersagt, weiterhin als Beraterin oder Berater nach Artikel 2 Absatz 3bis oder 3ter GwG tätig zu sein.

Quelle S03: Geldwäschereiverordnung (GwV), SR 955.01, Stand am 1. Oktober 2026 · archivierte Kopie, SHA-256 594c89a60ed8…Artikel auf admin.ch lesen (Fedlex) (neuer Tab)

Ein Hilfsmittel, keine Rechtsberatung

ILYGO GwG fasst öffentlich zugängliche Informationen zusammen und bietet Werkzeuge zur Unterstützung der Analyse, unter Angabe der amtlichen Quellen. Die Plattform erteilt keine Rechtsberatung und trifft keine Entscheidungen an Ihrer Stelle. Sie bleiben verantwortlich für die erfassten Informationen, die Überprüfung der Ergebnisse und die Entscheidungen, die Sie im Hinblick auf Ihre Pflichten treffen.