Das Notariat wickelt die Zahlungen ab: Bin ich befreit?
Nein. Die Abwicklung über das Notariat ist für sich allein keine Ausnahme. Anwendbar sein kann einzig die Ausnahme nach Art. 2 Abs. 4ter Bst. b, wenn der Wert unter CHF 5 Millionen liegt und der Preis ausschliesslich über dem Gesetz unterstellte Banken oder Finanzintermediäre geleistet und empfangen wird Art. 2 Abs. 4ter Bst. b GwGArt. 2 Abs. 4ter Bst. b GwG auf admin.ch (Fedlex), neuer Tab.
Muss ich schon bei der ersten Besichtigung ein KYC durchführen?
Nein. Auslösend ist die Erklärung der Parteien, den Vertrag abschliessen zu wollen Art. 12e Abs. 3 GwVArt. 12e Abs. 3 GwV auf admin.ch (Fedlex), neuer Tab. Ihre Agentur kann dies in ihrem internen Verfahren vorwegnehmen, doch bleibt dies eine interne Vorwegnahme.
Ist die Vermietung betroffen?
Die gewöhnliche Vermietung ist kein Kauf oder Verkauf eines Grundstücks. Die Liegenschaftsverwaltung mit Verfügungsmacht über Gelder Dritter ist separat einzustufen.
Kleine Agentur: Bin ich berufsmässig tätig?
Wahrscheinlich. Das allgemeine Kriterium des dauernden Erwerbs genügt, auch unter den bezifferten Schwellenwerten Art. 12f Abs. 1 GwVArt. 12f Abs. 1 GwV auf admin.ch (Fedlex), neuer Tab.
Bis wann kann ich den Anschluss beantragen?
Wenn Sie am 1. Oktober 2026 bereits tätig waren: bis zum 1. Dezember 2026; reichen Sie das Gesuch vorsichtshalber spätestens am 30. November ein. Bis zum Entscheid nur im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehungen GwV, Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. September 2025GwV, Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. September 2025 auf admin.ch (Fedlex), neuer Tab.
Muss ich nach einer Meldung an die MROS 40 Tage warten, um die Beziehung abzubrechen?
Nein. Die Beraterin oder der Berater, die oder der eine Meldung erstattet, kann die Geschäftsbeziehung jederzeit abbrechen Art. 9b Abs. 2bis GwGArt. 9b Abs. 2bis GwG auf admin.ch (Fedlex), neuer Tab.
Bin ich durch die Nutzung der Plattform konform?
Nein. Die Plattform ist ein Hilfsmittel: Sie hilft beim Verstehen, Dokumentieren und Nachverfolgen. Sie gilt weder als Anschluss an eine SRO noch als Bewilligung noch als Konformitätsbestätigung. Sie bleiben für Ihre Entscheide verantwortlich.
Zitierte Bestimmungen, amtlicher Text
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Art. 2 Abs. 4ter GwG · Ausnahmen wegen tiefen RisikosIn Kraft ab 01.10.2026
4ter In Anbetracht des tiefen Risikos von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sind vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen: a. Transaktionen im Zusammenhang mit Grundstücken und Rechtseinheiten infolge Familien-, Ehe- und Ehegüterrecht, Erbrecht oder Schenkung oder bei denen sich untereinander verbundene Personen gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a FINIG gegenüberstehen; b. Übertragungen von Grundstücken und Rechtseinheiten mit einem Wert unter fünf Millionen Franken, soweit der Kaufpreis ausschliesslich über dem Gesetz unterstellte Banken oder andere Finanzintermediäre geleistet und empfangen wird; c. Kauf von selbst bewohnten Wohnliegenschaften in der Schweiz oder Kauf von Wohnliegenschaften, die in der Schweiz als Ersatzliegenschaft im Sinne von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe e des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 dienen; d. Übertragung von landwirtschaftlichen Gewerben oder Grundstücken gemäss dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht an Personen, die diese selbst bewirtschaften wollen; e. Übertragung von Grundstücken zwecks Güterzusammenlegung und ähnlichen Vorgängen; f. Organtätigkeiten für operative Rechtseinheiten sowie für gemeinnützige Stiftungen und für operativ tätige Vereine mit Sitz in der Schweiz; g. Errichtung von Stiftungen von Todes wegen; h. reine Beurkundung ohne akzessorische Beratungstätigkeit.
Quelle S13: Geldwäschereigesetz (GwG), SR 955.0, Stand am 1. Oktober 2026 (konsolidiertes PDF) · archivierte Kopie, SHA-256 16946d9cadab…Artikel auf admin.ch lesen (Fedlex) (neuer Tab)
Art. 12e GwV · Kauf und Verkauf von GrundstückenIn Kraft ab 01.10.2026
1 Unter Artikel 2 Absatz 3bis Buchstabe a GwG fallen der Kauf und Verkauf eines Grundstücks nach Artikel 655 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches. 2 Unter Artikel 2 Absatz 3bis Buchstabe a GwG fallen überdies: a. die Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie ein Kauf oder Verkauf wirken; b. die Belastung eines Grundstückes mit einer Nutzniessung oder einem Baurecht, wenn dafür ein Entgelt entrichtet wird. 3 Die Tätigkeit der Beraterinnen und Berater im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf eines Grundstücks wird unterstellt, sobald beide Parteien ihren Willen zum Abschluss des Kaufvertrags erklärt haben, und keine Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 4ter GwG vorliegt.
Quelle S03: Geldwäschereiverordnung (GwV), SR 955.01, Stand am 1. Oktober 2026 · archivierte Kopie, SHA-256 594c89a60ed8…Artikel auf admin.ch lesen (Fedlex) (neuer Tab)
GwV, Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. September 2025 · Am 1. Oktober 2026 tätige Beraterinnen und BeraterIn Kraft ab 01.10.2026
1 Wer am 1. Oktober 2026 eine Tätigkeit als Beraterin oder Berater nach Artikel 2 Absätze 3bis oder 3ter GwG ausübt, muss bis zum 1. Dezember 2026 bei einer SRO ein Gesuch um Anschluss einreichen. Sie oder er darf ihre oder seine Tätigkeit bis zum Erhalt des Entscheids über das Gesuch nur im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehungen weiterhin ausüben. 2 Finanzintermediäre, die am 1. Oktober 2026 als Beraterin oder Berater nach Artikel 2 Absätze 3bis oder 3ter GwG ausüben, müssen diese Beratungstätigkeit bis am 1. Dezember 2026 der für die Aufsicht zuständigen Behörde oder Organisation mitteilen. Sie dürfen die bestehenden Kundinnen und Kunden weiterhin beraten und Aufträge für neue Geschäfte und Dienstleistungen annehmen.
Quelle S03: Geldwäschereiverordnung (GwV), SR 955.01, Stand am 1. Oktober 2026 · archivierte Kopie, SHA-256 594c89a60ed8…Artikel auf admin.ch lesen (Fedlex) (neuer Tab)
Art. 9b Abs. 2bis GwG · Abbruch der Geschäftsbeziehung durch die Beraterin oder den BeraterIn Kraft ab 01.10.2026
2bis Die Beraterin oder der Berater, die oder der eine Meldung erstattet, kann die Geschäftsbeziehung jederzeit abbrechen.
Quelle S13: Geldwäschereigesetz (GwG), SR 955.0, Stand am 1. Oktober 2026 (konsolidiertes PDF) · archivierte Kopie, SHA-256 16946d9cadab…Artikel auf admin.ch lesen (Fedlex) (neuer Tab)
Art. 12f GwV · Berufsmässige BeratungIn Kraft ab 01.10.2026
1 Die Beratung gilt als berufsmässig, wenn sie eine selbstständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit darstellt. Sie gilt in jedem Fall als berufsmässig, wenn die Beraterinnen und Berater: a. damit pro Kalenderjahr einen Bruttoerlös von mehr als 50 000 Franken erzielen; b. pro Kalenderjahr mehr als 20 Kundinnen oder Kunden beraten oder pro Kalenderjahr bei mehr als 20 Rechtsvorgängen mitwirken; c. bei Anwendung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt annehmen müssen, dass ihre Beratung Vermögenswerte Dritter betrifft, die zu einem beliebigen Zeitpunkt 5 Millionen Franken überschreiten; oder d. bei Anwendung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt annehmen müssen, dass ihre Beratung finanzielle Transaktionen betrifft, deren Gesamtvolumen 2 Millionen Franken pro Kalenderjahr überschreitet. 2 Nicht massgeblich ist, ob die Beratung als Haupt- oder Nebentätigkeit betrieben wird. 3 Die Tätigkeit für nahestehende Personen wird für die Beurteilung der Berufsmässigkeit nur berücksichtigt, wenn damit im Kalenderjahr ein Bruttoerlös von mehr als 50 000 Franken erzielt wird.
Quelle S03: Geldwäschereiverordnung (GwV), SR 955.01, Stand am 1. Oktober 2026 · archivierte Kopie, SHA-256 594c89a60ed8…Artikel auf admin.ch lesen (Fedlex) (neuer Tab)
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