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ILYGO GwG

Geltende RegelnBeispiele

Praxisfälle (fiktiv)

Acht typische Situationen mit den massgeblichen Annahmen und der Schlussfolgerung, welche die Plattform daraus zieht.

Die folgenden Fälle sind fiktiv. Ihre Schlussfolgerungen erstrecken sich nicht auf Situationen, die hier nicht beschrieben sind. Gemeinsame Annahmen: berufsmässig tätige Agentur, Verkaufsmandat, Grundstück in der Schweiz, Sachverhalt nach dem 1. Oktober 2026.

Fall Massgebliche Annahmen Schlussfolgerung
1. Wohnung für CHF 1’200’000 Einigung der Parteien; durchgehend Überweisungen über Schweizer Banken; Belege vorhanden Wertausnahme festgestellt Art. 2 Abs. 4ter Bst. b GwGArt. 2 Abs. 4ter Bst. b GwG auf admin.ch (Fedlex), neuer Tab
2. Villa für genau CHF 5’000’000 Gleiche Zahlungen Wertausnahme nicht anwendbar; Sorgfaltspflichten erforderlich, wenn keine andere Ausnahme greift
3. Liegenschaft für CHF 4’000’000, Anzahlung in bar Einigung der Parteien Wertausnahme nicht gegeben; keine Regel «kleiner Betrag = befreit»
4. Chalet für CHF 3’000’000, Zahlungsweg unbekannt Empfang der Gelder durch die Verkäuferschaft nicht geklärt Ungenügende Informationen: Klären Sie den Zahlungsweg
5. Haus für CHF 7’500’000 zur Selbstnutzung Mandat der Käuferschaft, natürliche Person, schriftliche Erklärung Ausnahme der Selbstnutzung Art. 2 Abs. 4ter Bst. c GwGArt. 2 Abs. 4ter Bst. c GwG auf admin.ch (Fedlex), neuer Tab, ohne Wertobergrenze
6. Erste Besichtigungen einer Liegenschaft für CHF 9’000’000 Keine Erklärung der Parteien, den Vertrag abschliessen zu wollen Pflichten noch nicht ausgelöst Art. 12e Abs. 3 GwVArt. 12e Abs. 3 GwV auf admin.ch (Fedlex), neuer Tab; Überwachung
7. Kauf durch eine AG zur Nutzung durch ihre Aktionärin oder ihren Aktionär Ausnahme der Selbstnutzung geltend gemacht Fachprüfung (Auslegung INT-05 nicht validiert)
8. Kleine Agentur unter allen Schwellenwerten Aber regelmässige, entgeltliche Tätigkeit Berufsmässige Tätigkeit Art. 12f Abs. 1 GwVArt. 12f Abs. 1 GwV auf admin.ch (Fedlex), neuer Tab: keine Befreiung

Jeder Fall kann im Simulator erfasst werden, der die vollständige Begründung und die Quellen anzeigt.

Zitierte Bestimmungen, amtlicher Text

Klappen Sie eine Bestimmung auf, um ihren vollständigen Wortlaut, ihre Quelle und das Datum ihres Inkrafttretens zu lesen.

Art. 2 Abs. 4ter GwG · Ausnahmen wegen tiefen RisikosIn Kraft ab 01.10.2026
4ter In Anbetracht des tiefen Risikos von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sind vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen: a. Transaktionen im Zusammenhang mit Grundstücken und Rechtseinheiten infolge Familien-, Ehe- und Ehegüterrecht, Erbrecht oder Schenkung oder bei denen sich untereinander verbundene Personen gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a FINIG gegenüberstehen; b. Übertragungen von Grundstücken und Rechtseinheiten mit einem Wert unter fünf Millionen Franken, soweit der Kaufpreis ausschliesslich über dem Gesetz unterstellte Banken oder andere Finanzintermediäre geleistet und empfangen wird; c. Kauf von selbst bewohnten Wohnliegenschaften in der Schweiz oder Kauf von Wohnliegenschaften, die in der Schweiz als Ersatzliegenschaft im Sinne von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe e des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 dienen; d. Übertragung von landwirtschaftlichen Gewerben oder Grundstücken gemäss dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht an Personen, die diese selbst bewirtschaften wollen; e. Übertragung von Grundstücken zwecks Güterzusammenlegung und ähnlichen Vorgängen; f. Organtätigkeiten für operative Rechtseinheiten sowie für gemeinnützige Stiftungen und für operativ tätige Vereine mit Sitz in der Schweiz; g. Errichtung von Stiftungen von Todes wegen; h. reine Beurkundung ohne akzessorische Beratungstätigkeit.

Quelle S13: Geldwäschereigesetz (GwG), SR 955.0, Stand am 1. Oktober 2026 (konsolidiertes PDF) · archivierte Kopie, SHA-256 16946d9cadab…Artikel auf admin.ch lesen (Fedlex) (neuer Tab)

Art. 12e GwV · Kauf und Verkauf von GrundstückenIn Kraft ab 01.10.2026
1 Unter Artikel 2 Absatz 3bis Buchstabe a GwG fallen der Kauf und Verkauf eines Grundstücks nach Artikel 655 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches. 2 Unter Artikel 2 Absatz 3bis Buchstabe a GwG fallen überdies: a. die Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie ein Kauf oder Verkauf wirken; b. die Belastung eines Grundstückes mit einer Nutzniessung oder einem Baurecht, wenn dafür ein Entgelt entrichtet wird. 3 Die Tätigkeit der Beraterinnen und Berater im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf eines Grundstücks wird unterstellt, sobald beide Parteien ihren Willen zum Abschluss des Kaufvertrags erklärt haben, und keine Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 4ter GwG vorliegt.

Quelle S03: Geldwäschereiverordnung (GwV), SR 955.01, Stand am 1. Oktober 2026 · archivierte Kopie, SHA-256 594c89a60ed8…Artikel auf admin.ch lesen (Fedlex) (neuer Tab)

Art. 12f GwV · Berufsmässige BeratungIn Kraft ab 01.10.2026
1 Die Beratung gilt als berufsmässig, wenn sie eine selbstständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit darstellt. Sie gilt in jedem Fall als berufsmässig, wenn die Beraterinnen und Berater: a. damit pro Kalenderjahr einen Bruttoerlös von mehr als 50 000 Franken erzielen; b. pro Kalenderjahr mehr als 20 Kundinnen oder Kunden beraten oder pro Kalenderjahr bei mehr als 20 Rechtsvorgängen mitwirken; c. bei Anwendung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt annehmen müssen, dass ihre Beratung Vermögenswerte Dritter betrifft, die zu einem beliebigen Zeitpunkt 5 Millionen Franken überschreiten; oder d. bei Anwendung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt annehmen müssen, dass ihre Beratung finanzielle Transaktionen betrifft, deren Gesamtvolumen 2 Millionen Franken pro Kalenderjahr überschreitet. 2 Nicht massgeblich ist, ob die Beratung als Haupt- oder Nebentätigkeit betrieben wird. 3 Die Tätigkeit für nahestehende Personen wird für die Beurteilung der Berufsmässigkeit nur berücksichtigt, wenn damit im Kalenderjahr ein Bruttoerlös von mehr als 50 000 Franken erzielt wird.

Quelle S03: Geldwäschereiverordnung (GwV), SR 955.01, Stand am 1. Oktober 2026 · archivierte Kopie, SHA-256 594c89a60ed8…Artikel auf admin.ch lesen (Fedlex) (neuer Tab)

Ein Hilfsmittel, keine Rechtsberatung

ILYGO GwG fasst öffentlich zugängliche Informationen zusammen und bietet Werkzeuge zur Unterstützung der Analyse, unter Angabe der amtlichen Quellen. Die Plattform erteilt keine Rechtsberatung und trifft keine Entscheidungen an Ihrer Stelle. Sie bleiben verantwortlich für die erfassten Informationen, die Überprüfung der Ergebnisse und die Entscheidungen, die Sie im Hinblick auf Ihre Pflichten treffen.