Drei getrennte Dimensionen
Die Plattform fasst drei Dinge nie zu einem einzigen «grünen Licht» zusammen:
- der Geltungsbereich: Ist das Gesetz auf dieses Geschäft anwendbar?
- die Risikostufe: nicht beurteilt, Standard oder erhöht;
- der Bearbeitungsstand des Dossiers.
Dass eine Ausnahme nicht greift, bedeutet kein erhöhtes Risiko.
Eine nachvollziehbare Matrix
Der Umfang der Sorgfaltspflichten richtet sich nach den Risiken Art. 8c Abs. 1 GwGArt. 8c Abs. 1 GwG auf admin.ch (Fedlex), neuer Tab, und die SRO legt fest, wann Abklärungen nötig sind Art. 8c Abs. 2 GwGArt. 8c Abs. 2 GwG auf admin.ch (Fedlex), neuer Tab. Die Plattform schlägt eine Liste benannter Faktoren vor (politisch exponierte Person, komplexe Struktur, Zahlung durch Dritte, Bargeld, Abweichung zwischen Preis und Wert, Risikojurisdiktion, Unstimmigkeiten); das SRO-Profil gibt an, welche davon zwingende Auslöser sind.
- Die Plattform erfindet keine Gewichtung, keine Punktzahl und keine Länderliste.
- Ein zwingender Auslöser wird nie durch günstige Faktoren ausgeglichen.
- Ein hoher Betrag allein begründet kein erhöhtes Risiko; ein tiefer Wert garantiert kein tiefes Risiko.
- Die Staatsangehörigkeit allein dient nie als Ablehnungsregel.
Der Entscheid
Die berechtigte Person (GwG-Verantwortliche/r oder Stellvertretung) legt die Stufe mit einer schriftlichen Begründung fest. Ist das Risiko erhöht, werden die Abklärungen nach Art. 8b Abs. 3 GwG eingeleitet Art. 8b Abs. 3 GwGArt. 8b Abs. 3 GwG auf admin.ch (Fedlex), neuer Tab.
Zitierte Bestimmungen, amtlicher Text
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Art. 8b GwG · Sorgfaltspflichten der Beraterinnen und BeraterIn Kraft ab 01.10.2026
1 Beraterinnen und Berater müssen folgende Pflichten erfüllen: a. Identifizierung der Kundin oder des Kunden (Art. 3 Abs. 1); b. Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 4 Abs. 1 und 2 Bst. a und b); c. Dokumentationspflicht (Art. 7). 2 Sie müssen Gegenstand und Zweck des von der Kundin oder dem Kunden gewünschten Geschäfts oder der gewünschten Dienstleistung identifizieren. 3 Sie müssen die Hintergründe und den Zweck eines Geschäfts oder der Dienstleistung abklären, wenn dies angesichts der hohen Risiken, die von dem Geschäft, der Dienstleistung oder der Kundin oder dem Kunden ausgehen, gerechtfertigt ist.
Quelle S13: Geldwäschereigesetz (GwG), SR 955.0, Stand am 1. Oktober 2026 (konsolidiertes PDF) · archivierte Kopie, SHA-256 16946d9cadab…Artikel auf admin.ch lesen (Fedlex) (neuer Tab)
Art. 8c GwG · Vereinfachte oder erhöhte SorgfaltspflichtenIn Kraft ab 01.10.2026
1 Der Umfang der Sorgfaltspflichten richtet sich nach den Risiken, die von dem Geschäft, der Dienstleistung oder der Kundin oder dem Kunden ausgehen. 2 Die Selbstregulierungsorganisation regelt den Umfang der Sorgfaltspflichten für die bei ihr angeschlossenen Beraterinnen und Berater. Sie sieht vereinfachte oder erhöhte Sorgfaltspflichten vor, um den geringen oder hohen Risiken, die von einem Geschäft, einer Dienstleistung oder einer Kundin oder einem Kunden ausgehen, Rechnung zu tragen. Sie legt insbesondere die Umstände fest, unter denen Beraterinnen und Berater nach Artikel 8b Absatz 3 die Hintergründe und den Zweck eines Geschäfts oder einer Dienstleistung abklären müssen.
Quelle S13: Geldwäschereigesetz (GwG), SR 955.0, Stand am 1. Oktober 2026 (konsolidiertes PDF) · archivierte Kopie, SHA-256 16946d9cadab…Artikel auf admin.ch lesen (Fedlex) (neuer Tab)
Ein Hilfsmittel, keine Rechtsberatung
ILYGO GwG fasst öffentlich zugängliche Informationen zusammen und bietet Werkzeuge zur Unterstützung der Analyse, unter Angabe der amtlichen Quellen. Die Plattform erteilt keine Rechtsberatung und trifft keine Entscheidungen an Ihrer Stelle. Sie bleiben verantwortlich für die erfassten Informationen, die Überprüfung der Ergebnisse und die Entscheidungen, die Sie im Hinblick auf Ihre Pflichten treffen.