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ILYGO GwG

Geltende RegelnImmobiliengeschäfte

Die Rolle des Notariats und der Geldfluss

Die Abwicklung über das Notariat ist für sich allein keine Ausnahme; massgebend ist einzig der Zahlungsweg des Preises.

Der Grundsatz

Die Mitwirkung einer Notarin oder eines Notars bei der Beurkundung des Kaufvertrags entzieht das Geschäft nicht dem Gesetz. Die Wertausnahme setzt voraus, dass der Preis ausschliesslich über dem Gesetz unterstellte Banken oder andere Finanzintermediäre geleistet und empfangen wird Art. 2 Abs. 4ter Bst. b GwGArt. 2 Abs. 4ter Bst. b GwG auf admin.ch (Fedlex), neuer Tab.

Drei Situationen

Situation Folge für die Ausnahme nach Art. 2 Abs. 4ter Bst. b
Banküberweisungen in der Schweiz von der Käuferschaft an die Verkäuferschaft, ohne Umweg über das Notariat Die Voraussetzung des Zahlungswegs ist erfüllt, vorbehaltlich der Belege
Überweisung auf das bei einer Bank geführte Konsignationskonto des Notariats, danach Überweisung an die Verkäuferschaft Auslegungsfrage (INT-03): Die Plattform verweist an eine Fachprüfung, solange keine Auslegung validiert ist
Übergabe von Bargeld an das Notariat, auch teilweise Die Voraussetzung ist nicht erfüllt

Was aufzubewahren ist

  • die Überweisungsbelege oder eine Bankbestätigung der Zahlung;
  • eine Empfangsbestätigung der Verkäuferschaft oder eine Bestätigung des Notariats zum Zahlungsweg;
  • der Nachweis des zugrunde gelegten Werts.

Die Notarin oder der Notar kann je nach Tätigkeit selbst eigene Pflichten haben. Diese ersetzen die Pflichten der Agentur nicht.

Zitierte Bestimmungen, amtlicher Text

Klappen Sie eine Bestimmung auf, um ihren vollständigen Wortlaut, ihre Quelle und das Datum ihres Inkrafttretens zu lesen.

Art. 2 Abs. 4ter GwG · Ausnahmen wegen tiefen RisikosIn Kraft ab 01.10.2026
4ter In Anbetracht des tiefen Risikos von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sind vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen: a. Transaktionen im Zusammenhang mit Grundstücken und Rechtseinheiten infolge Familien-, Ehe- und Ehegüterrecht, Erbrecht oder Schenkung oder bei denen sich untereinander verbundene Personen gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a FINIG gegenüberstehen; b. Übertragungen von Grundstücken und Rechtseinheiten mit einem Wert unter fünf Millionen Franken, soweit der Kaufpreis ausschliesslich über dem Gesetz unterstellte Banken oder andere Finanzintermediäre geleistet und empfangen wird; c. Kauf von selbst bewohnten Wohnliegenschaften in der Schweiz oder Kauf von Wohnliegenschaften, die in der Schweiz als Ersatzliegenschaft im Sinne von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe e des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 dienen; d. Übertragung von landwirtschaftlichen Gewerben oder Grundstücken gemäss dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht an Personen, die diese selbst bewirtschaften wollen; e. Übertragung von Grundstücken zwecks Güterzusammenlegung und ähnlichen Vorgängen; f. Organtätigkeiten für operative Rechtseinheiten sowie für gemeinnützige Stiftungen und für operativ tätige Vereine mit Sitz in der Schweiz; g. Errichtung von Stiftungen von Todes wegen; h. reine Beurkundung ohne akzessorische Beratungstätigkeit.

Quelle S13: Geldwäschereigesetz (GwG), SR 955.0, Stand am 1. Oktober 2026 (konsolidiertes PDF) · archivierte Kopie, SHA-256 16946d9cadab…Artikel auf admin.ch lesen (Fedlex) (neuer Tab)

Art. 9 Abs. 1ter GwG · Meldepflicht der Beraterinnen und BeraterIn Kraft ab 01.10.2026
1ter Eine Beraterin oder ein Berater muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er: a. weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in das Geschäft oder die Dienstleistung involvierten Vermögenswerte: 1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB stehen, 2. aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren, 3. der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oder 4. der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; b. Verhandlungen über ihre oder seine Leistungen wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht; c. aufgrund der nach Artikel 8b Absatz 3 durchgeführten Abklärungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten einer Kundin oder eines Kunden, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung, eines Geschäfts oder einer Dienstleistung entsprechen.

Quelle S13: Geldwäschereigesetz (GwG), SR 955.0, Stand am 1. Oktober 2026 (konsolidiertes PDF) · archivierte Kopie, SHA-256 16946d9cadab…Artikel auf admin.ch lesen (Fedlex) (neuer Tab)

Art. 12e GwV · Kauf und Verkauf von GrundstückenIn Kraft ab 01.10.2026
1 Unter Artikel 2 Absatz 3bis Buchstabe a GwG fallen der Kauf und Verkauf eines Grundstücks nach Artikel 655 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches. 2 Unter Artikel 2 Absatz 3bis Buchstabe a GwG fallen überdies: a. die Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie ein Kauf oder Verkauf wirken; b. die Belastung eines Grundstückes mit einer Nutzniessung oder einem Baurecht, wenn dafür ein Entgelt entrichtet wird. 3 Die Tätigkeit der Beraterinnen und Berater im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf eines Grundstücks wird unterstellt, sobald beide Parteien ihren Willen zum Abschluss des Kaufvertrags erklärt haben, und keine Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 4ter GwG vorliegt.

Quelle S03: Geldwäschereiverordnung (GwV), SR 955.01, Stand am 1. Oktober 2026 · archivierte Kopie, SHA-256 594c89a60ed8…Artikel auf admin.ch lesen (Fedlex) (neuer Tab)

Ein Hilfsmittel, keine Rechtsberatung

ILYGO GwG fasst öffentlich zugängliche Informationen zusammen und bietet Werkzeuge zur Unterstützung der Analyse, unter Angabe der amtlichen Quellen. Die Plattform erteilt keine Rechtsberatung und trifft keine Entscheidungen an Ihrer Stelle. Sie bleiben verantwortlich für die erfassten Informationen, die Überprüfung der Ergebnisse und die Entscheidungen, die Sie im Hinblick auf Ihre Pflichten treffen.