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ILYGO GwG

Geltende RegelnImmobiliengeschäfte

Schwellenwert von CHF 5 Millionen und weitere Ausnahmen

Die Ausnahmen nach Art. 2 Abs. 4ter GwG, ihre genauen Voraussetzungen und die zu vermeidenden Fallstricke.

Das auslösende Ereignis

Die Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks untersteht dem GwG, sobald die Parteien ihren Willen zum Abschluss des Kaufvertrags erklärt haben und keine Ausnahme vorliegt Art. 12e Abs. 3 GwVArt. 12e Abs. 3 GwV auf admin.ch (Fedlex), neuer Tab. Eine Besichtigung oder ein nicht angenommenes Angebot genügt nicht.

Die Wertausnahme (Bst. b)

Drei kumulative Voraussetzungen Art. 2 Abs. 4ter Bst. b GwGArt. 2 Abs. 4ter Bst. b GwG auf admin.ch (Fedlex), neuer Tab:

  1. ein Wert unter CHF 5 Millionen: Ein Wert von genau CHF 5’000’000 liegt nicht darunter;
  2. ein Preis, der ausschliesslich über dem Gesetz unterstellte Banken oder Finanzintermediäre geleistet wird;
  3. ein Preis, der auf die gleiche Weise empfangen wird.

Häufige Fallstricke:

  • Wert und Preis sind zwei verschiedene Begriffe; die Plattform ersetzt nie stillschweigend den einen durch den anderen;
  • mehrere Objekte, zusammenhängende Geschäfte, eine Fremdwährung oder eine nicht monetäre Gegenleistung erfordern eine validierte Methode (INT-02);
  • eine Zahlung von einer ausländischen Bank ist eine Auslegungsfrage (INT-04);
  • dass diese Ausnahme nicht greift, bedeutet kein erhöhtes Risiko: Die anderen Ausnahmen sind zu prüfen.

Die anderen Ausnahmen

Buchstabe Situation Zu dokumentieren
a Familien-, Ehe- und Ehegüterrecht, Erbrecht, Schenkung, verbundene Personen (Art. 2 Abs. 2 Bst. a FINIG) Urkunde, Erbenbescheinigung, Schenkungsvertrag, Nachweis der Verbindung
c Kauf einer Wohnliegenschaft zur Selbstnutzung in der Schweiz (selbst bewohnt) oder einer Ersatzliegenschaft (Art. 12 Abs. 3 Bst. e StHG) Schriftliche Erklärung der Käuferschaft, Steuerunterlagen
d Landwirtschaftliche Übertragung nach BGBB an eine Person, die selbst bewirtschaftet BGBB-Bewilligung, Eigenschaft als Selbstbewirtschafterin oder Selbstbewirtschafter
e Güterzusammenlegung oder ähnlicher Vorgang Entscheid oder Plan der Güterzusammenlegung

Die Ausnahme der Selbstnutzung (Bst. c) hat keine Wertobergrenze. Der Kauf durch eine Gesellschaft zur Nutzung durch eine Aktionärin oder einen Aktionär ist eine Auslegungsfrage (INT-05).

Was eine Ausnahme nicht bewirkt

Eine GwG-Ausnahme entbindet nicht von der Einhaltung der internationalen Sanktionen und der übrigen anwendbaren Regeln. Sie gilt für das beschriebene Geschäft zum beschriebenen Zeitpunkt: Jede massgebliche Änderung erfordert eine neue Einstufung.

Zitierte Bestimmungen, amtlicher Text

Klappen Sie eine Bestimmung auf, um ihren vollständigen Wortlaut, ihre Quelle und das Datum ihres Inkrafttretens zu lesen.

Art. 2 Abs. 4ter GwG · Ausnahmen wegen tiefen RisikosIn Kraft ab 01.10.2026
4ter In Anbetracht des tiefen Risikos von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sind vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen: a. Transaktionen im Zusammenhang mit Grundstücken und Rechtseinheiten infolge Familien-, Ehe- und Ehegüterrecht, Erbrecht oder Schenkung oder bei denen sich untereinander verbundene Personen gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a FINIG gegenüberstehen; b. Übertragungen von Grundstücken und Rechtseinheiten mit einem Wert unter fünf Millionen Franken, soweit der Kaufpreis ausschliesslich über dem Gesetz unterstellte Banken oder andere Finanzintermediäre geleistet und empfangen wird; c. Kauf von selbst bewohnten Wohnliegenschaften in der Schweiz oder Kauf von Wohnliegenschaften, die in der Schweiz als Ersatzliegenschaft im Sinne von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe e des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 dienen; d. Übertragung von landwirtschaftlichen Gewerben oder Grundstücken gemäss dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht an Personen, die diese selbst bewirtschaften wollen; e. Übertragung von Grundstücken zwecks Güterzusammenlegung und ähnlichen Vorgängen; f. Organtätigkeiten für operative Rechtseinheiten sowie für gemeinnützige Stiftungen und für operativ tätige Vereine mit Sitz in der Schweiz; g. Errichtung von Stiftungen von Todes wegen; h. reine Beurkundung ohne akzessorische Beratungstätigkeit.

Quelle S13: Geldwäschereigesetz (GwG), SR 955.0, Stand am 1. Oktober 2026 (konsolidiertes PDF) · archivierte Kopie, SHA-256 16946d9cadab…Artikel auf admin.ch lesen (Fedlex) (neuer Tab)

Art. 12e GwV · Kauf und Verkauf von GrundstückenIn Kraft ab 01.10.2026
1 Unter Artikel 2 Absatz 3bis Buchstabe a GwG fallen der Kauf und Verkauf eines Grundstücks nach Artikel 655 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches. 2 Unter Artikel 2 Absatz 3bis Buchstabe a GwG fallen überdies: a. die Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie ein Kauf oder Verkauf wirken; b. die Belastung eines Grundstückes mit einer Nutzniessung oder einem Baurecht, wenn dafür ein Entgelt entrichtet wird. 3 Die Tätigkeit der Beraterinnen und Berater im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf eines Grundstücks wird unterstellt, sobald beide Parteien ihren Willen zum Abschluss des Kaufvertrags erklärt haben, und keine Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 4ter GwG vorliegt.

Quelle S03: Geldwäschereiverordnung (GwV), SR 955.01, Stand am 1. Oktober 2026 · archivierte Kopie, SHA-256 594c89a60ed8…Artikel auf admin.ch lesen (Fedlex) (neuer Tab)

Ein Hilfsmittel, keine Rechtsberatung

ILYGO GwG fasst öffentlich zugängliche Informationen zusammen und bietet Werkzeuge zur Unterstützung der Analyse, unter Angabe der amtlichen Quellen. Die Plattform erteilt keine Rechtsberatung und trifft keine Entscheidungen an Ihrer Stelle. Sie bleiben verantwortlich für die erfassten Informationen, die Überprüfung der Ergebnisse und die Entscheidungen, die Sie im Hinblick auf Ihre Pflichten treffen.

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