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ILYGO GwG

Geltende RegelnSorgfaltspflichten

Die Sorgfaltspflichten der Beraterinnen und Berater

Identität der Kundschaft, wirtschaftlich berechtigte Person, Gegenstand und Zweck, Abklärungen, Dokumentation und Organisation.

Die Pflichten nach Art. 8b GwG

Pflicht Inhalt Grundlage
Identität der Kundin oder des Kunden Die Identität anhand eines beweiskräftigen Dokuments überprüfen; bei einer juristischen Person die Bevollmächtigungsbestimmungen zur Kenntnis nehmen und die Identität der handelnden Personen überprüfen Art. 8b Abs. 1 Bst. a GwGArt. 8b Abs. 1 Bst. a GwG auf admin.ch (Fedlex), neuer Tab Art. 3 Abs. 1 GwGArt. 3 Abs. 1 GwG auf admin.ch (Fedlex), neuer Tab
Wirtschaftlich berechtigte Person Die natürliche Person feststellen und in den vorgesehenen Fällen eine schriftliche Erklärung einholen Art. 8b Abs. 1 Bst. b GwGArt. 8b Abs. 1 Bst. b GwG auf admin.ch (Fedlex), neuer Tab Art. 4 Abs. 1 und 2 Bst. a und b GwGArt. 4 Abs. 1 und 2 Bst. a und b GwG auf admin.ch (Fedlex), neuer Tab
Dokumentation Belege erstellen und während mindestens zehn Jahren nach Abschluss des Geschäfts aufbewahren Art. 8b Abs. 1 Bst. c GwGArt. 8b Abs. 1 Bst. c GwG auf admin.ch (Fedlex), neuer Tab Art. 7 GwGArt. 7 GwG auf admin.ch (Fedlex), neuer Tab
Gegenstand und Zweck Gegenstand und Zweck des gewünschten Geschäfts identifizieren Art. 8b Abs. 2 GwGArt. 8b Abs. 2 GwG auf admin.ch (Fedlex), neuer Tab
Abklärungen Hintergründe und Zweck abklären, wenn die hohen Risiken dies rechtfertigen Art. 8b Abs. 3 GwGArt. 8b Abs. 3 GwG auf admin.ch (Fedlex), neuer Tab

Je nach Risiko

Der Umfang der Sorgfaltspflichten richtet sich nach den Risiken Art. 8c Abs. 1 GwGArt. 8c Abs. 1 GwG auf admin.ch (Fedlex), neuer Tab. Das SRO-Reglement legt die Einzelheiten vereinfachter oder erhöhter Sorgfaltspflichten fest Art. 8c Abs. 2 GwGArt. 8c Abs. 2 GwG auf admin.ch (Fedlex), neuer Tab. Die Plattform schreibt keine Bankformulare in analoger Anwendung vor und verlangt standardmässig keine vollständigen Kontoauszüge.

Wer ist Kundin oder Kunde?

Kundin oder Kunde der Agentur ist die Person, die sie beauftragt hat: die Verkäuferschaft bei einem Verkaufsmandat, die Käuferschaft bei einem Suchmandat oder beide. Nicht jede beteiligte Person ist automatisch Kundin oder Kunde der Agentur. Die Plattform ordnet jede Sorgfaltspflicht der Person, der Rolle und der Beziehung zu, die sie begründen.

Organisatorische Massnahmen

Beraterinnen und Berater treffen die notwendigen organisatorischen Massnahmen: genügende Ausbildung des Personals und Kontrollen Art. 8d GwGArt. 8d GwG auf admin.ch (Fedlex), neuer Tab.

Zitierte Bestimmungen, amtlicher Text

Klappen Sie eine Bestimmung auf, um ihren vollständigen Wortlaut, ihre Quelle und das Datum ihres Inkrafttretens zu lesen.

Art. 8b GwG · Sorgfaltspflichten der Beraterinnen und BeraterIn Kraft ab 01.10.2026
1 Beraterinnen und Berater müssen folgende Pflichten erfüllen: a. Identifizierung der Kundin oder des Kunden (Art. 3 Abs. 1); b. Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 4 Abs. 1 und 2 Bst. a und b); c. Dokumentationspflicht (Art. 7). 2 Sie müssen Gegenstand und Zweck des von der Kundin oder dem Kunden gewünschten Geschäfts oder der gewünschten Dienstleistung identifizieren. 3 Sie müssen die Hintergründe und den Zweck eines Geschäfts oder der Dienstleistung abklären, wenn dies angesichts der hohen Risiken, die von dem Geschäft, der Dienstleistung oder der Kundin oder dem Kunden ausgehen, gerechtfertigt ist.

Quelle S13: Geldwäschereigesetz (GwG), SR 955.0, Stand am 1. Oktober 2026 (konsolidiertes PDF) · archivierte Kopie, SHA-256 16946d9cadab…Artikel auf admin.ch lesen (Fedlex) (neuer Tab)

Art. 8c GwG · Vereinfachte oder erhöhte SorgfaltspflichtenIn Kraft ab 01.10.2026
1 Der Umfang der Sorgfaltspflichten richtet sich nach den Risiken, die von dem Geschäft, der Dienstleistung oder der Kundin oder dem Kunden ausgehen. 2 Die Selbstregulierungsorganisation regelt den Umfang der Sorgfaltspflichten für die bei ihr angeschlossenen Beraterinnen und Berater. Sie sieht vereinfachte oder erhöhte Sorgfaltspflichten vor, um den geringen oder hohen Risiken, die von einem Geschäft, einer Dienstleistung oder einer Kundin oder einem Kunden ausgehen, Rechnung zu tragen. Sie legt insbesondere die Umstände fest, unter denen Beraterinnen und Berater nach Artikel 8b Absatz 3 die Hintergründe und den Zweck eines Geschäfts oder einer Dienstleistung abklären müssen.

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Art. 8d GwG · Organisatorische MassnahmenIn Kraft ab 01.10.2026
Die Beraterinnen und Berater treffen in ihrem Bereich die organisatorischen Massnahmen, die zur Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung sowie von Verstössen gegen Zwangsmassnahmen nach dem EmbG notwendig sind. Sie sorgen namentlich für genügende Ausbildung des Personals und für Kontrollen.

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Art. 3 Abs. 1 GwG · Identifizierung der VertragsparteiIn Kraft ab 01.10.2026
1 Der Finanzintermediär muss bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen die Vertragspartei aufgrund eines beweiskräftigen Dokumentes identifizieren. Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine juristische Person, so muss der Finanzintermediär die Bevollmächtigungsbestimmungen der Vertragspartei zur Kenntnis nehmen und die Identität der Personen überprüfen, die im Namen der juristischen Person die Geschäftsbeziehung aufnehmen.

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Art. 4 Abs. 1 und 2 Bst. a und b GwG · Feststellung der wirtschaftlich berechtigten PersonIn Kraft ab 01.10.2026
1 Der Finanzintermediär muss mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die wirtschaftlich berechtigte Person feststellen und deren Identität überprüfen, um sich zu vergewissern, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist. Ist die Vertragspartei eine börsenkotierte Gesellschaft oder eine von einer solchen Gesellschaft mehrheitlich kontrollierte Tochtergesellschaft, so kann auf die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person verzichtet werden. 2 Der Finanzintermediär muss von der Vertragspartei eine schriftliche oder eine in anderer Form durch Text nachweisbare Erklärung darüber einholen, wer die wirtschaftlich berechtigte natürliche Person ist, wenn: a. die Vertragspartei nicht mit der wirtschaftlich berechtigten Person identisch ist oder daran Zweifel bestehen; b. die Vertragspartei eine Sitzgesellschaft oder eine operativ tätige juristische Person ist.

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Art. 7 GwG · DokumentationspflichtIn Kraft ab 01.10.2026
1 Der Finanzintermediär muss über die getätigten Transaktionen und über die nach diesem Gesetz erforderlichen Abklärungen Belege so erstellen, dass fachkundige Dritte sich ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes bilden können. 1bis Er überprüft die erforderlichen Belege periodisch auf ihre Aktualität und aktualisiert sie bei Bedarf. Die Periodizität, der Umfang und die Art der Überprüfung und der Aktualisierung richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt. 2 Er bewahrt die Belege so auf, dass er allfälligen Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden innert angemessener Frist nachkommen kann. 3 Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung oder nach Abschluss der Transaktion bewahrt er die Belege mindestens während zehn Jahren auf.

Quelle S13: Geldwäschereigesetz (GwG), SR 955.0, Stand am 1. Oktober 2026 (konsolidiertes PDF) · archivierte Kopie, SHA-256 16946d9cadab…Artikel auf admin.ch lesen (Fedlex) (neuer Tab)

Ein Hilfsmittel, keine Rechtsberatung

ILYGO GwG fasst öffentlich zugängliche Informationen zusammen und bietet Werkzeuge zur Unterstützung der Analyse, unter Angabe der amtlichen Quellen. Die Plattform erteilt keine Rechtsberatung und trifft keine Entscheidungen an Ihrer Stelle. Sie bleiben verantwortlich für die erfassten Informationen, die Überprüfung der Ergebnisse und die Entscheidungen, die Sie im Hinblick auf Ihre Pflichten treffen.