Zum Inhalt
ILYGO GwG

Geltende RegelnOrganisation

Anschluss an eine SRO und Übergangsfristen

Anschlusspflicht, Gesuch bis zum 1. Dezember 2026, Einschränkungen, solange der Entscheid aussteht.

Die Pflicht

Jede Beraterin und jeder Berater muss sich einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) anschliessen Art. 14 Abs. 1 GwGArt. 14 Abs. 1 GwG auf admin.ch (Fedlex), neuer Tab. Die SRO konkretisiert die Sorgfaltspflichten in ihrem Reglement Art. 25 Abs. 2 GwGArt. 25 Abs. 2 GwG auf admin.ch (Fedlex), neuer Tab und legt namentlich fest, wann vereinfachte oder erhöhte Sorgfaltspflichten gelten Art. 8c GwGArt. 8c GwG auf admin.ch (Fedlex), neuer Tab.

Drei Regelungen, die nicht zu verwechseln sind

Situation Frist Bis zum Entscheid Grundlage
Beraterin oder Berater, am 1. Oktober 2026 tätig Gesuch bis zum 1. Dezember 2026 (vorsichtshalber spätestens am 30. November einreichen) Weiterführung nur im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehungen GwV, Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. September 2025GwV, Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. September 2025 auf admin.ch (Fedlex), neuer Tab
Tätigkeit, die später berufsmässig wird Zwei Monate ab dem Wechsel zur Berufsmässigkeit Bestehende Kundschaft und neue Aufträge von dieser Art. 12g GwVArt. 12g GwV auf admin.ch (Fedlex), neuer Tab
Austritt oder Ausschluss aus einer SRO Zwei Monate Bestehende Geschäftsbeziehungen Art. 12h GwVArt. 12h GwV auf admin.ch (Fedlex), neuer Tab

In allen Fällen kommt ein eingereichtes Gesuch keiner Aufnahme gleich. Ohne fristgerechtes Gesuch oder nach einer Ablehnung ist die Weiterführung der Tätigkeit als Beraterin oder Berater untersagt.

Die Frist ist kein Aufschub der Sorgfaltspflichten

Die Anschlussfrist verschiebt die Pflichten nicht: Die Sorgfaltspflichten gelten für die betroffenen Geschäfte ab dem 1. Oktober 2026.

Eine SRO finden

Die FINMA veröffentlicht die Liste der anerkannten SRO (Quelle S14) und ein öffentliches Verzeichnis der Angeschlossenen Art. 18b GwGArt. 18b GwG auf admin.ch (Fedlex), neuer Tab (Quelle S15). Jede SRO legt ihre eigenen Anschlussvoraussetzungen und Tarife fest: Erkundigen Sie sich direkt. Die Plattform empfiehlt keine SRO, und ein Abonnement gilt nicht als Anschluss.

Zitierte Bestimmungen, amtlicher Text

Klappen Sie eine Bestimmung auf, um ihren vollständigen Wortlaut, ihre Quelle und das Datum ihres Inkrafttretens zu lesen.

Art. 14 Abs. 1 GwG · Anschluss an eine SelbstregulierungsorganisationIn Kraft ab 01.10.2026
1 Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 und Beraterinnen und Berater müssen sich einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen.

Quelle S13: Geldwäschereigesetz (GwG), SR 955.0, Stand am 1. Oktober 2026 (konsolidiertes PDF) · archivierte Kopie, SHA-256 16946d9cadab…Artikel auf admin.ch lesen (Fedlex) (neuer Tab)

GwV, Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. September 2025 · Am 1. Oktober 2026 tätige Beraterinnen und BeraterIn Kraft ab 01.10.2026
1 Wer am 1. Oktober 2026 eine Tätigkeit als Beraterin oder Berater nach Artikel 2 Absätze 3bis oder 3ter GwG ausübt, muss bis zum 1. Dezember 2026 bei einer SRO ein Gesuch um Anschluss einreichen. Sie oder er darf ihre oder seine Tätigkeit bis zum Erhalt des Entscheids über das Gesuch nur im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehungen weiterhin ausüben. 2 Finanzintermediäre, die am 1. Oktober 2026 als Beraterin oder Berater nach Artikel 2 Absätze 3bis oder 3ter GwG ausüben, müssen diese Beratungstätigkeit bis am 1. Dezember 2026 der für die Aufsicht zuständigen Behörde oder Organisation mitteilen. Sie dürfen die bestehenden Kundinnen und Kunden weiterhin beraten und Aufträge für neue Geschäfte und Dienstleistungen annehmen.

Quelle S03: Geldwäschereiverordnung (GwV), SR 955.01, Stand am 1. Oktober 2026 · archivierte Kopie, SHA-256 594c89a60ed8…Artikel auf admin.ch lesen (Fedlex) (neuer Tab)

Art. 12g GwV · Wechsel zur berufsmässigen TätigkeitIn Kraft ab 01.10.2026
1 Wer zu einer berufsmässigen Tätigkeit als Beraterin oder Berater nach Artikel 2 Absatz 3bis oder 3ter GwG wechselt, muss: a. unverzüglich die Pflichten nach den Artikeln 8b, 8d, 9, 9b, 10a und 11a GwG einhalten; und b. innerhalb von zwei Monaten nach dem Wechsel bei einer SRO ein Gesuch um Anschluss einreichen oder seine Beratungstätigkeit der für die Aufsicht zuständigen Behörde oder Organisation mitteilen. 2 Bis zum Anschluss an eine SRO darf eine solche Beraterin oder ein solcher Berater die bestehenden Kundinnen und Kunden weiterhin beraten und von ihnen Aufträge für neue Geschäfte und Dienstleistungen annehmen. 3 Hat sie oder er innert der vorgeschriebenen Frist kein Gesuch bei einer SRO eingereicht oder seine Beratungstätigkeit der für die Aufsicht zuständigen Behörde oder Organisation nicht gemeldet oder wird ihr oder ihm der Anschluss verweigert, so ist es ihr oder ihm untersagt, weiterhin als Beraterin oder Berater nach Artikel 2 Absatz 3bis oder 3ter GwG tätig zu sein.

Quelle S03: Geldwäschereiverordnung (GwV), SR 955.01, Stand am 1. Oktober 2026 · archivierte Kopie, SHA-256 594c89a60ed8…Artikel auf admin.ch lesen (Fedlex) (neuer Tab)

Art. 12h GwV · Austritt und Ausschluss aus einer SROIn Kraft ab 01.10.2026
1 Tritt eine Beraterin oder ein Berater, die oder der weiterhin berufsmässig als Beraterin oder Berater tätig sein will, aus einer SRO aus oder wird sie oder er aus einer solchen ausgeschlossen, so muss sie oder er innerhalb von zwei Monaten nach dem Austritt oder nach dem rechtskräftigen Ausschlussentscheid bei einer anderen SRO ein Gesuch um Anschluss einreichen. 2 Sie oder er darf ihre oder seine Tätigkeit bis zum Erhalt des Entscheids über das Gesuch nur im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehungen weiterhin ausüben. 3 Hat sie oder er innert der vorgeschriebenen Frist kein Gesuch bei einer SRO eingereicht oder wird ihr oder ihm der Anschluss verweigert, so ist es ihr oder ihm untersagt, weiterhin als Beraterin oder Berater tätig zu sein.

Quelle S03: Geldwäschereiverordnung (GwV), SR 955.01, Stand am 1. Oktober 2026 · archivierte Kopie, SHA-256 594c89a60ed8…Artikel auf admin.ch lesen (Fedlex) (neuer Tab)

Art. 18b GwG · Öffentliches Verzeichnis der AngeschlossenenIn Kraft ab 01.10.2026
1 Die FINMA führt ein Verzeichnis der Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 und der Beraterinnen und Berater, die einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind. Dieses Verzeichnis ist in elektronischer Form öffentlich zugänglich.

Quelle S13: Geldwäschereigesetz (GwG), SR 955.0, Stand am 1. Oktober 2026 (konsolidiertes PDF) · archivierte Kopie, SHA-256 16946d9cadab…Artikel auf admin.ch lesen (Fedlex) (neuer Tab)

Art. 25 Abs. 2 GwG · SRO-ReglementIn Kraft ab 01.10.2026
2 Das Reglement konkretisiert für die angeschlossenen Personen deren Sorgfaltspflichten nach dem zweiten Kapitel und legt fest, wie diese zu erfüllen sind.

Quelle S13: Geldwäschereigesetz (GwG), SR 955.0, Stand am 1. Oktober 2026 (konsolidiertes PDF) · archivierte Kopie, SHA-256 16946d9cadab…Artikel auf admin.ch lesen (Fedlex) (neuer Tab)

Art. 8c GwG · Vereinfachte oder erhöhte SorgfaltspflichtenIn Kraft ab 01.10.2026
1 Der Umfang der Sorgfaltspflichten richtet sich nach den Risiken, die von dem Geschäft, der Dienstleistung oder der Kundin oder dem Kunden ausgehen. 2 Die Selbstregulierungsorganisation regelt den Umfang der Sorgfaltspflichten für die bei ihr angeschlossenen Beraterinnen und Berater. Sie sieht vereinfachte oder erhöhte Sorgfaltspflichten vor, um den geringen oder hohen Risiken, die von einem Geschäft, einer Dienstleistung oder einer Kundin oder einem Kunden ausgehen, Rechnung zu tragen. Sie legt insbesondere die Umstände fest, unter denen Beraterinnen und Berater nach Artikel 8b Absatz 3 die Hintergründe und den Zweck eines Geschäfts oder einer Dienstleistung abklären müssen.

Quelle S13: Geldwäschereigesetz (GwG), SR 955.0, Stand am 1. Oktober 2026 (konsolidiertes PDF) · archivierte Kopie, SHA-256 16946d9cadab…Artikel auf admin.ch lesen (Fedlex) (neuer Tab)

Ein Hilfsmittel, keine Rechtsberatung

ILYGO GwG fasst öffentlich zugängliche Informationen zusammen und bietet Werkzeuge zur Unterstützung der Analyse, unter Angabe der amtlichen Quellen. Die Plattform erteilt keine Rechtsberatung und trifft keine Entscheidungen an Ihrer Stelle. Sie bleiben verantwortlich für die erfassten Informationen, die Überprüfung der Ergebnisse und die Entscheidungen, die Sie im Hinblick auf Ihre Pflichten treffen.