Wann zu melden ist
Die Beraterin oder der Berater erstattet der Meldestelle (MROS) unverzüglich Meldung, wenn sie oder er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die involvierten Vermögenswerte im Zusammenhang mit bestimmten strafbaren Handlungen stehen, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung dienen Art. 9 Abs. 1ter GwGArt. 9 Abs. 1ter GwG auf admin.ch (Fedlex), neuer Tab. Eine Meldung ist auch zu erstatten, wenn aus diesen Gründen Verhandlungen abgebrochen werden.
Ein begründeter Verdacht liegt vor bei einem konkreten Hinweis oder mehreren Anhaltspunkten, die sich durch Abklärungen nicht ausräumen lassen Art. 9 Abs. 1quinquies und 1sexies GwGArt. 9 Abs. 1quinquies und 1sexies GwG auf admin.ch (Fedlex), neuer Tab. Eine strafrechtliche Bestätigung muss nicht abgewartet werden; umgekehrt verlangt nicht jeder Zweifel automatisch eine Meldung.
Vertraulichkeit
Die Beraterin oder der Berater darf weder Betroffene noch Dritte darüber informieren, dass eine Meldung erstattet wurde Art. 10a Abs. 5 GwGArt. 10a Abs. 5 GwG auf admin.ch (Fedlex), neuer Tab. Die Aufsichtsbehörden, die SRO und die Prüferinnen und Prüfer gelten nicht als Dritte. Die Unterlagen zu den Meldungen und zu den Anfragen der MROS werden in separaten Akten aufbewahrt und fünf Jahre nach erfolgter Meldung vernichtet Art. 34 GwGArt. 34 GwG auf admin.ch (Fedlex), neuer Tab.
Abbruch der Geschäftsbeziehung
Die Beraterin oder der Berater, die oder der eine Meldung erstattet hat, kann die Geschäftsbeziehung jederzeit abbrechen Art. 9b Abs. 2bis GwGArt. 9b Abs. 2bis GwG auf admin.ch (Fedlex), neuer Tab. Die Frist von 40 Arbeitstagen Art. 9b Abs. 1 GwGArt. 9b Abs. 1 GwG auf admin.ch (Fedlex), neuer Tab betrifft die Finanzintermediäre: Sie gilt nicht für Beraterinnen und Berater.
Einreichung
Die Meldung wird nach einer Registrierung in goAML eingereicht (fedpol, Quelle S06). Die Plattform bereitet das Dossier und die Daten vor; die Einreichung bleibt eine menschliche Handlung der befugten Person, die den Nachweis und die Eingangsbestätigung aufbewahrt. Die MROS kann innerhalb der von ihr gesetzten Frist zusätzliche Informationen verlangen Art. 11a GwGArt. 11a GwG auf admin.ch (Fedlex), neuer Tab.
Zitierte Bestimmungen, amtlicher Text
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Art. 9 Abs. 1ter GwG · Meldepflicht der Beraterinnen und BeraterIn Kraft ab 01.10.2026
1ter Eine Beraterin oder ein Berater muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er: a. weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in das Geschäft oder die Dienstleistung involvierten Vermögenswerte: 1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB stehen, 2. aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren, 3. der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oder 4. der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; b. Verhandlungen über ihre oder seine Leistungen wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht; c. aufgrund der nach Artikel 8b Absatz 3 durchgeführten Abklärungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten einer Kundin oder eines Kunden, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung, eines Geschäfts oder einer Dienstleistung entsprechen.
Quelle S13: Geldwäschereigesetz (GwG), SR 955.0, Stand am 1. Oktober 2026 (konsolidiertes PDF) · archivierte Kopie, SHA-256 16946d9cadab…Artikel auf admin.ch lesen (Fedlex) (neuer Tab)
Art. 9 Abs. 1quinquies und 1sexies GwG · Begriff des begründeten VerdachtsIn Kraft ab 01.10.2026
1quinquies In den Fällen nach Absatz 1 liegt ein begründeter Verdacht vor, wenn der Finanzintermediär einen konkreten Hinweis oder mehrere Anhaltspunkte hat, dass für die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sein könnte, und dieser Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Artikel 6 nicht ausgeräumt werden kann. 1sexies In den Fällen nach den Absätzen 1bis und 1ter gilt die Definition des begründeten Verdachts gemäss Absatz 1quinquies sinngemäss.
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Art. 9b Abs. 2bis GwG · Abbruch der Geschäftsbeziehung durch die Beraterin oder den BeraterIn Kraft ab 01.10.2026
2bis Die Beraterin oder der Berater, die oder der eine Meldung erstattet, kann die Geschäftsbeziehung jederzeit abbrechen.
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Art. 9b Abs. 1 GwG · Frist von 40 Arbeitstagen (Finanzintermediäre)In Kraft ab 01.10.2026
1 Teilt die Meldestelle nach einer Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB dem Finanzintermediär nicht innert 40 Arbeitstagen mit, dass sie die gemeldeten Informationen einer Strafverfolgungsbehörde übermittelt, so kann der Finanzintermediär die Geschäftsbeziehung abbrechen.
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Art. 10a Abs. 5 GwG · InformationsverbotIn Kraft ab 01.10.2026
5 Die Händlerin oder der Händler oder die Beraterin oder der Berater darf weder Betroffene noch Dritte darüber informieren, dass sie oder er eine Meldung nach Artikel 9 erstattet hat. Nicht als Dritte gelten die Behörden und Organisationen, die für die Aufsicht nach Artikel 12 zuständig sind, sowie die Personen, die im Rahmen der Aufsicht Prüfungen durchführen.
Quelle S13: Geldwäschereigesetz (GwG), SR 955.0, Stand am 1. Oktober 2026 (konsolidiertes PDF) · archivierte Kopie, SHA-256 16946d9cadab…Artikel auf admin.ch lesen (Fedlex) (neuer Tab)
Art. 11a GwG · Herausgabe von Informationen an die MeldestelleIn Kraft ab 01.10.2026
1 Benötigt die Meldestelle zusätzliche Informationen für die Analyse einer bei ihr nach Artikel 9 dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB eingegangenen Meldung, so muss ihr die meldende Person diese auf Aufforderung hin herausgeben, soweit sie bei ihr vorhanden sind. [...] 3 Die Meldestelle setzt den nach den Absätzen 1–2bis betroffenen Finanzintermediären und Beraterinnen und Beratern eine Frist für die Herausgabe.
Quelle S13: Geldwäschereigesetz (GwG), SR 955.0, Stand am 1. Oktober 2026 (konsolidiertes PDF) · archivierte Kopie, SHA-256 16946d9cadab…Artikel auf admin.ch lesen (Fedlex) (neuer Tab)
Art. 34 GwG · Separate Akten im Zusammenhang mit den MeldungenIn Kraft ab 01.10.2026
1 Die Finanzintermediäre und die Beraterinnen und Berater führen separate Datenbanken und Akten mit allen Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Meldung nach Artikel 9 dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB sowie mit Anfragen der Meldestelle nach Artikel 11a stehen. 2 Sie dürfen Daten aus diesen Datenbanken und Akten nur an die FINMA, die ESBK, die interkantonale Behörde, das Zentralamt, die Aufsichtsorganisationen, Selbstregulierungsorganisationen, die Meldestelle und Strafverfolgungsbehörden weitergeben. 3 Das Auskunftsrecht betroffener Personen nach Artikel 25 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 ist gegenüber der Meldestelle geltend zu machen (Art. 35). 4 Fünf Jahre nach erfolgter Meldung sind die Daten zu vernichten.
Quelle S13: Geldwäschereigesetz (GwG), SR 955.0, Stand am 1. Oktober 2026 (konsolidiertes PDF) · archivierte Kopie, SHA-256 16946d9cadab…Artikel auf admin.ch lesen (Fedlex) (neuer Tab)
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