In Kürze
Ab dem 1. Oktober 2026 gilt das Geldwäschereigesetz (GwG) auch für Beraterinnen und Berater Art. 2 Abs. 1 Bst. c GwGArt. 2 Abs. 1 Bst. c GwG auf admin.ch (Fedlex), neuer Tab. Als Beraterin oder Berater gilt namentlich, wer berufsmässig und für Dritte bei finanziellen Transaktionen im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks mitwirkt Art. 2 Abs. 3bis Bst. a GwGArt. 2 Abs. 3bis Bst. a GwG auf admin.ch (Fedlex), neuer Tab.
Für eine Immobilienagentur bedeutet das konkret:
- jede Tätigkeit einstufen (Vermittlung, Liegenschaftsverwaltung, Domizilierung): Das Gesetz erfasst nicht alle Tätigkeiten auf die gleiche Weise;
- bei jedem Geschäft, das einen Kauf oder Verkauf betrifft, den auslösenden Zeitpunkt und die Ausnahmen prüfen Art. 12e Abs. 3 GwVArt. 12e Abs. 3 GwV auf admin.ch (Fedlex), neuer Tab;
- wenn das Gesetz anwendbar ist, die Sorgfaltspflichten erfüllen: Identität der Kundin oder des Kunden, wirtschaftlich berechtigte Person, Gegenstand und Zweck, Dokumentation Art. 8b GwGArt. 8b GwG auf admin.ch (Fedlex), neuer Tab;
- sich einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) anschliessen Art. 14 Abs. 1 GwGArt. 14 Abs. 1 GwG auf admin.ch (Fedlex), neuer Tab, mit einer Übergangsfrist für bereits tätige Beraterinnen und Berater GwV, Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. September 2025GwV, Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. September 2025 auf admin.ch (Fedlex), neuer Tab;
- bei begründetem Verdacht unverzüglich der MROS Meldung erstatten.
Was sich nicht ändert
- Der Geldfluss über das Notariat ist für sich allein keine Ausnahme.
- Die gewöhnliche Vermietung ist kein Verkauf: Sie gehört nicht zu den erfassten Rechtsvorgängen.
- Agenturen, die bereits Gelder Dritter halten, können unter die Finanzintermediation fallen: Diese Regelung bestand schon vor der Reform und wird separat eingestuft.
Wobei die Plattform Sie unterstützt
- Verstehen: datierte Merkblätter, verknüpft mit den amtlichen Texten.
- Einstufen: ein anonymer Simulator, danach eine zugewiesene und versionierte Einstufung in Ihrem Arbeitsbereich.
- Belegen und erheben: ein auf die Person abgestimmter KYC-Ablauf (natürliche Person, juristische Person oder komplexe Struktur).
- Entscheiden und aufbewahren: namentlich zugeordnete Entscheide, ein Verlauf und Exporte für Kontrollen.
Die Reform wurde mit der Änderung vom 26. September 2025 ins Gesetz aufgenommen (BBl 2025 2899). Der Bundesrat hat das Inkrafttreten auf den 1. Oktober 2026 festgesetzt (siehe die Seite des SIF, Quelle S01).
Zitierte Bestimmungen, amtlicher Text
Klappen Sie eine Bestimmung auf, um ihren vollständigen Wortlaut, ihre Quelle und das Datum ihres Inkrafttretens zu lesen.
Art. 2 Abs. 1 Bst. c GwG · Geltungsbereich: Beraterinnen und BeraterIn Kraft ab 01.10.2026
1 Dieses Gesetz gilt: [...] c. für Beraterinnen und Berater.
Quelle S13: Geldwäschereigesetz (GwG), SR 955.0, Stand am 1. Oktober 2026 (konsolidiertes PDF) · archivierte Kopie, SHA-256 16946d9cadab…Artikel auf admin.ch lesen (Fedlex) (neuer Tab)
Art. 2 Abs. 3bis GwG · Begriff der Beraterinnen und BeraterIn Kraft ab 01.10.2026
3bis Als Beraterinnen und Berater gelten natürliche und juristische Personen, die für Dritte berufsmässig bei finanziellen Transaktionen einschliesslich der Mittelbeschaffung im Zusammenhang mit folgenden konkreten Rechtsvorgängen mitwirken: a. Kauf und Verkauf von Grundstücken; b. Gründung und Errichtung von nicht operativen Rechtseinheiten mit Sitz in der Schweiz oder von Rechtseinheiten mit Sitz im Ausland; c. Führung und Verwaltung von nicht operativen Rechtseinheiten; d. Einlagen und Ausschüttungen von nicht operativen Rechtseinheiten; e. Kauf und Verkauf von Rechtseinheiten, sofern der Kauf oder Verkauf durch eine nicht operative Rechtseinheit erfolgt.
Quelle S13: Geldwäschereigesetz (GwG), SR 955.0, Stand am 1. Oktober 2026 (konsolidiertes PDF) · archivierte Kopie, SHA-256 16946d9cadab…Artikel auf admin.ch lesen (Fedlex) (neuer Tab)
Art. 12e GwV · Kauf und Verkauf von GrundstückenIn Kraft ab 01.10.2026
1 Unter Artikel 2 Absatz 3bis Buchstabe a GwG fallen der Kauf und Verkauf eines Grundstücks nach Artikel 655 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches. 2 Unter Artikel 2 Absatz 3bis Buchstabe a GwG fallen überdies: a. die Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie ein Kauf oder Verkauf wirken; b. die Belastung eines Grundstückes mit einer Nutzniessung oder einem Baurecht, wenn dafür ein Entgelt entrichtet wird. 3 Die Tätigkeit der Beraterinnen und Berater im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf eines Grundstücks wird unterstellt, sobald beide Parteien ihren Willen zum Abschluss des Kaufvertrags erklärt haben, und keine Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 4ter GwG vorliegt.
Quelle S03: Geldwäschereiverordnung (GwV), SR 955.01, Stand am 1. Oktober 2026 · archivierte Kopie, SHA-256 594c89a60ed8…Artikel auf admin.ch lesen (Fedlex) (neuer Tab)
Art. 8b GwG · Sorgfaltspflichten der Beraterinnen und BeraterIn Kraft ab 01.10.2026
1 Beraterinnen und Berater müssen folgende Pflichten erfüllen: a. Identifizierung der Kundin oder des Kunden (Art. 3 Abs. 1); b. Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 4 Abs. 1 und 2 Bst. a und b); c. Dokumentationspflicht (Art. 7). 2 Sie müssen Gegenstand und Zweck des von der Kundin oder dem Kunden gewünschten Geschäfts oder der gewünschten Dienstleistung identifizieren. 3 Sie müssen die Hintergründe und den Zweck eines Geschäfts oder der Dienstleistung abklären, wenn dies angesichts der hohen Risiken, die von dem Geschäft, der Dienstleistung oder der Kundin oder dem Kunden ausgehen, gerechtfertigt ist.
Quelle S13: Geldwäschereigesetz (GwG), SR 955.0, Stand am 1. Oktober 2026 (konsolidiertes PDF) · archivierte Kopie, SHA-256 16946d9cadab…Artikel auf admin.ch lesen (Fedlex) (neuer Tab)
Art. 14 Abs. 1 GwG · Anschluss an eine SelbstregulierungsorganisationIn Kraft ab 01.10.2026
1 Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 und Beraterinnen und Berater müssen sich einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen.
Quelle S13: Geldwäschereigesetz (GwG), SR 955.0, Stand am 1. Oktober 2026 (konsolidiertes PDF) · archivierte Kopie, SHA-256 16946d9cadab…Artikel auf admin.ch lesen (Fedlex) (neuer Tab)
GwV, Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. September 2025 · Am 1. Oktober 2026 tätige Beraterinnen und BeraterIn Kraft ab 01.10.2026
1 Wer am 1. Oktober 2026 eine Tätigkeit als Beraterin oder Berater nach Artikel 2 Absätze 3bis oder 3ter GwG ausübt, muss bis zum 1. Dezember 2026 bei einer SRO ein Gesuch um Anschluss einreichen. Sie oder er darf ihre oder seine Tätigkeit bis zum Erhalt des Entscheids über das Gesuch nur im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehungen weiterhin ausüben. 2 Finanzintermediäre, die am 1. Oktober 2026 als Beraterin oder Berater nach Artikel 2 Absätze 3bis oder 3ter GwG ausüben, müssen diese Beratungstätigkeit bis am 1. Dezember 2026 der für die Aufsicht zuständigen Behörde oder Organisation mitteilen. Sie dürfen die bestehenden Kundinnen und Kunden weiterhin beraten und Aufträge für neue Geschäfte und Dienstleistungen annehmen.
Quelle S03: Geldwäschereiverordnung (GwV), SR 955.01, Stand am 1. Oktober 2026 · archivierte Kopie, SHA-256 594c89a60ed8…Artikel auf admin.ch lesen (Fedlex) (neuer Tab)
Ein Hilfsmittel, keine Rechtsberatung
ILYGO GwG fasst öffentlich zugängliche Informationen zusammen und bietet Werkzeuge zur Unterstützung der Analyse, unter Angabe der amtlichen Quellen. Die Plattform erteilt keine Rechtsberatung und trifft keine Entscheidungen an Ihrer Stelle. Sie bleiben verantwortlich für die erfassten Informationen, die Überprüfung der Ergebnisse und die Entscheidungen, die Sie im Hinblick auf Ihre Pflichten treffen.