Zum Inhalt
ILYGO GwG

Geltende RegelnGrundlagen

Wer ist betroffen?

Begriff der Beraterinnen und Berater, kausale Mitwirkung, Berufsmässigkeit und ausgenommene Tätigkeiten.

Die vier kumulativen Voraussetzungen

Eine Tätigkeit untersteht der Regelung für Beraterinnen und Berater, wenn alle diese Voraussetzungen erfüllt sind:

Voraussetzung Was zu prüfen ist Grundlage
Erfasster Rechtsvorgang Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, Gründung oder Führung bestimmter Rechtseinheiten, Domizilierung während mehr als sechs Monaten Art. 2 Abs. 3bis GwGArt. 2 Abs. 3bis GwG auf admin.ch (Fedlex), neuer Tab Art. 2 Abs. 3ter GwGArt. 2 Abs. 3ter GwG auf admin.ch (Fedlex), neuer Tab
Für Dritte Sie handeln für eine Kundin oder einen Kunden, nicht für sich selbst Art. 2 Abs. 3bis GwGArt. 2 Abs. 3bis GwG auf admin.ch (Fedlex), neuer Tab
Mitwirkung Ihre Beratung trägt kausal zum Rechtsvorgang bei, einschliesslich der Mittelbeschaffung Art. 12d GwVArt. 12d GwV auf admin.ch (Fedlex), neuer Tab
Berufsmässig Dauernder Erwerb oder einer der bezifferten Schwellenwerte von Art. 12f GwV Art. 12f GwVArt. 12f GwV auf admin.ch (Fedlex), neuer Tab

Die kausale Mitwirkung

Art. 12d GwV erfasst jede Beratung, die kausal zum Rechtsvorgang beiträgt. Für eine Agentur: Beratung zum Preis, Verhandlungsführung, Kontaktvermittlung, die zum Verkauf führt, Organisation der Finanzierung oder der Zahlung. Die blosse Veröffentlichung eines Inserats ohne weiteres Zutun ist ein Grenzfall, den die Plattform an eine Fachprüfung verweist.

Die ausgenommenen Tätigkeiten

Nicht erfasst sind namentlich:

Urkundspersonen im öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis werden ebenfalls als Beraterinnen und Berater gelten, unter kantonaler Aufsicht Art. 2 Abs. 3quater GwGArt. 2 Abs. 3quater GwG auf admin.ch (Fedlex), neuer Tab. Diese am 26. September 2025 beschlossene Bestimmung tritt nicht am 1. Oktober 2026 in Kraft: Der Bundesrat legt den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens später fest.

Eine Schlussfolgerung pro Tätigkeit

Die Einstufung gilt für eine Tätigkeit und eine Rechtseinheit. Eine Agentur, die Vermittlung, Liegenschaftsverwaltung und Domizilierung betreibt, stuft diese drei Tätigkeiten separat ein. Die Plattform zieht nie aus einer einzigen Tätigkeit eine Gesamtschlussfolgerung für die ganze Agentur.

Zitierte Bestimmungen, amtlicher Text

Klappen Sie eine Bestimmung auf, um ihren vollständigen Wortlaut, ihre Quelle und das Datum ihres Inkrafttretens zu lesen.

Art. 2 Abs. 3bis GwG · Begriff der Beraterinnen und BeraterIn Kraft ab 01.10.2026
3bis Als Beraterinnen und Berater gelten natürliche und juristische Personen, die für Dritte berufsmässig bei finanziellen Transaktionen einschliesslich der Mittelbeschaffung im Zusammenhang mit folgenden konkreten Rechtsvorgängen mitwirken: a. Kauf und Verkauf von Grundstücken; b. Gründung und Errichtung von nicht operativen Rechtseinheiten mit Sitz in der Schweiz oder von Rechtseinheiten mit Sitz im Ausland; c. Führung und Verwaltung von nicht operativen Rechtseinheiten; d. Einlagen und Ausschüttungen von nicht operativen Rechtseinheiten; e. Kauf und Verkauf von Rechtseinheiten, sofern der Kauf oder Verkauf durch eine nicht operative Rechtseinheit erfolgt.

Quelle S13: Geldwäschereigesetz (GwG), SR 955.0, Stand am 1. Oktober 2026 (konsolidiertes PDF) · archivierte Kopie, SHA-256 16946d9cadab…Artikel auf admin.ch lesen (Fedlex) (neuer Tab)

Art. 2 Abs. 3ter GwG · DomizilierungIn Kraft ab 01.10.2026
3ter Als Beraterinnen und Berater gelten zudem natürliche und juristische Personen, die berufsmässig für die Dauer von mehr als sechs Monaten Adressen oder Räume als Domizil oder Sitz für Rechtseinheiten bereitstellen.

Quelle S13: Geldwäschereigesetz (GwG), SR 955.0, Stand am 1. Oktober 2026 (konsolidiertes PDF) · archivierte Kopie, SHA-256 16946d9cadab…Artikel auf admin.ch lesen (Fedlex) (neuer Tab)

Art. 2 Abs. 3quater GwG · UrkundspersonenBeschlossen, Inkrafttreten vom Bundesrat noch festzulegen
3quater Als Beraterinnen und Berater gelten überdies Urkundspersonen im öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis, die in dieser Funktion für Dritte bei finanziellen Transaktionen einschliesslich der Mittelbeschaffung im Zusammenhang mit konkreten Rechtsvorgängen gemäss Absatz 3bis Buchstaben a–e mitwirken.

Quelle S02: Geldwäschereigesetz (GwG), Änderung vom 26. September 2025 (BBl 2025 2899) · archivierte Kopie, SHA-256 02eba3304cdc…Artikel auf admin.ch lesen (Fedlex) (neuer Tab)

Art. 12d GwV · Mitwirkung nach Artikel 2 Absatz 3bis GwGIn Kraft ab 01.10.2026
Die Mitwirkung nach Artikel 2 Absatz 3bis GwG umfasst die Beratung, die kausal zu einem Rechtsvorgang im Zusammenhang mit einer finanziellen Transaktion nach Artikel 2 Absatz 3bis Buchstaben a–e GwG beiträgt.

Quelle S03: Geldwäschereiverordnung (GwV), SR 955.01, Stand am 1. Oktober 2026 · archivierte Kopie, SHA-256 594c89a60ed8…Artikel auf admin.ch lesen (Fedlex) (neuer Tab)

Art. 12f GwV · Berufsmässige BeratungIn Kraft ab 01.10.2026
1 Die Beratung gilt als berufsmässig, wenn sie eine selbstständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit darstellt. Sie gilt in jedem Fall als berufsmässig, wenn die Beraterinnen und Berater: a. damit pro Kalenderjahr einen Bruttoerlös von mehr als 50 000 Franken erzielen; b. pro Kalenderjahr mehr als 20 Kundinnen oder Kunden beraten oder pro Kalenderjahr bei mehr als 20 Rechtsvorgängen mitwirken; c. bei Anwendung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt annehmen müssen, dass ihre Beratung Vermögenswerte Dritter betrifft, die zu einem beliebigen Zeitpunkt 5 Millionen Franken überschreiten; oder d. bei Anwendung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt annehmen müssen, dass ihre Beratung finanzielle Transaktionen betrifft, deren Gesamtvolumen 2 Millionen Franken pro Kalenderjahr überschreitet. 2 Nicht massgeblich ist, ob die Beratung als Haupt- oder Nebentätigkeit betrieben wird. 3 Die Tätigkeit für nahestehende Personen wird für die Beurteilung der Berufsmässigkeit nur berücksichtigt, wenn damit im Kalenderjahr ein Bruttoerlös von mehr als 50 000 Franken erzielt wird.

Quelle S03: Geldwäschereiverordnung (GwV), SR 955.01, Stand am 1. Oktober 2026 · archivierte Kopie, SHA-256 594c89a60ed8…Artikel auf admin.ch lesen (Fedlex) (neuer Tab)

Art. 2 Abs. 4 Bst. f GwG · Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare in VerfahrenIn Kraft ab 01.10.2026
4 Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind: [...] f. Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare, die eine Tätigkeit im Zusammenhang mit Gerichts-, Straf-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren ausüben, einschliesslich der Vertretung in Verfahren und der Beratung im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahren, der Abklärung des Sachverhalts, der Beurteilung von Prozessrisiken, der Verhinderung solcher Verfahren und der Durchsetzung der Ergebnisse der Verfahren.

Quelle S13: Geldwäschereigesetz (GwG), SR 955.0, Stand am 1. Oktober 2026 (konsolidiertes PDF) · archivierte Kopie, SHA-256 16946d9cadab…Artikel auf admin.ch lesen (Fedlex) (neuer Tab)

Art. 2 Abs. 4bis GwG · Von der RAB beaufsichtigte Revisorinnen und RevisorenIn Kraft ab 01.10.2026
4bis Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes als Beraterinnen und Berater ausgenommen sind von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde zugelassene oder beaufsichtigte natürliche Personen und juristische Personen für ihre Revisions- und Prüftätigkeit.

Quelle S13: Geldwäschereigesetz (GwG), SR 955.0, Stand am 1. Oktober 2026 (konsolidiertes PDF) · archivierte Kopie, SHA-256 16946d9cadab…Artikel auf admin.ch lesen (Fedlex) (neuer Tab)

Art. 2 Abs. 4ter GwG · Ausnahmen wegen tiefen RisikosIn Kraft ab 01.10.2026
4ter In Anbetracht des tiefen Risikos von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sind vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen: a. Transaktionen im Zusammenhang mit Grundstücken und Rechtseinheiten infolge Familien-, Ehe- und Ehegüterrecht, Erbrecht oder Schenkung oder bei denen sich untereinander verbundene Personen gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a FINIG gegenüberstehen; b. Übertragungen von Grundstücken und Rechtseinheiten mit einem Wert unter fünf Millionen Franken, soweit der Kaufpreis ausschliesslich über dem Gesetz unterstellte Banken oder andere Finanzintermediäre geleistet und empfangen wird; c. Kauf von selbst bewohnten Wohnliegenschaften in der Schweiz oder Kauf von Wohnliegenschaften, die in der Schweiz als Ersatzliegenschaft im Sinne von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe e des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 dienen; d. Übertragung von landwirtschaftlichen Gewerben oder Grundstücken gemäss dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht an Personen, die diese selbst bewirtschaften wollen; e. Übertragung von Grundstücken zwecks Güterzusammenlegung und ähnlichen Vorgängen; f. Organtätigkeiten für operative Rechtseinheiten sowie für gemeinnützige Stiftungen und für operativ tätige Vereine mit Sitz in der Schweiz; g. Errichtung von Stiftungen von Todes wegen; h. reine Beurkundung ohne akzessorische Beratungstätigkeit.

Quelle S13: Geldwäschereigesetz (GwG), SR 955.0, Stand am 1. Oktober 2026 (konsolidiertes PDF) · archivierte Kopie, SHA-256 16946d9cadab…Artikel auf admin.ch lesen (Fedlex) (neuer Tab)

Ein Hilfsmittel, keine Rechtsberatung

ILYGO GwG fasst öffentlich zugängliche Informationen zusammen und bietet Werkzeuge zur Unterstützung der Analyse, unter Angabe der amtlichen Quellen. Die Plattform erteilt keine Rechtsberatung und trifft keine Entscheidungen an Ihrer Stelle. Sie bleiben verantwortlich für die erfassten Informationen, die Überprüfung der Ergebnisse und die Entscheidungen, die Sie im Hinblick auf Ihre Pflichten treffen.