Der Grundsatz
Mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt ist die natürliche Person festzustellen, die wirtschaftlich berechtigt ist Art. 4 Abs. 1 und 2 Bst. a und b GwGArt. 4 Abs. 1 und 2 Bst. a und b GwG auf admin.ch (Fedlex), neuer Tab. Eine schriftliche Erklärung ist erforderlich, wenn die Kundin oder der Kunde nicht selbst die wirtschaftlich berechtigte Person ist oder daran Zweifel bestehen, sowie wenn es sich um eine Sitzgesellschaft oder eine operativ tätige juristische Person handelt.
Über Prozentsätze hinaus
Kontrolle kann auch anders als über eine Beteiligung ausgeübt werden: Stimmrechte, Vereinbarungen, Treuhand, faktische Entscheidungsgewalt. Die Plattform ermöglicht es, jede Verbindung (Beteiligung, Kontrolle, Vertretung, Treuhand) mit ihrer Herkunft und ihrem Grad an Gewissheit zu beschreiben.
Die Formulare
Die Erklärungsvorlagen (oft «A» oder «K» genannt) hängen vom SRO-Reglement und von der Art der Rechtseinheit ab. Diese Bezeichnungen sind für sich allein keine allgemeingültige Rechtsregel: Die Plattform wählt die Vorlage, die das SRO-Profil der Agentur vorsieht.
Register
- Handelsregister (Zefix): Existenz, Rechtsform, Organe und Zeichnungsberechtigungen. Es ist kein Register der wirtschaftlich berechtigten Personen.
- TranspaReg: nicht öffentliches Transparenzregister. Beraterinnen und Berater im Sinne von Art. 2 Abs. 3bis und 3ter GwG können die Daten online abrufen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten erforderlich ist Art. 27 TJPGArt. 27 TJPG auf admin.ch (Fedlex), neuer Tab. Ein Abonnement der Plattform verschafft diesen Zugang nicht.
Wenn die Kette nicht geklärt ist
Eine ungeklärte Kontrollkette, ein widersprüchliches Dokument oder eine ungenügende Erklärung erfordern eine Nachforderung oder eine Eskalation an die oder den GwG-Verantwortlichen. Die Plattform sperrt die Validierung, solange die wirtschaftlich berechtigte Person nicht feststeht.
Zitierte Bestimmungen, amtlicher Text
Klappen Sie eine Bestimmung auf, um ihren vollständigen Wortlaut, ihre Quelle und das Datum ihres Inkrafttretens zu lesen.
Art. 4 Abs. 1 und 2 Bst. a und b GwG · Feststellung der wirtschaftlich berechtigten PersonIn Kraft ab 01.10.2026
1 Der Finanzintermediär muss mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die wirtschaftlich berechtigte Person feststellen und deren Identität überprüfen, um sich zu vergewissern, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist. Ist die Vertragspartei eine börsenkotierte Gesellschaft oder eine von einer solchen Gesellschaft mehrheitlich kontrollierte Tochtergesellschaft, so kann auf die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person verzichtet werden. 2 Der Finanzintermediär muss von der Vertragspartei eine schriftliche oder eine in anderer Form durch Text nachweisbare Erklärung darüber einholen, wer die wirtschaftlich berechtigte natürliche Person ist, wenn: a. die Vertragspartei nicht mit der wirtschaftlich berechtigten Person identisch ist oder daran Zweifel bestehen; b. die Vertragspartei eine Sitzgesellschaft oder eine operativ tätige juristische Person ist.
Quelle S13: Geldwäschereigesetz (GwG), SR 955.0, Stand am 1. Oktober 2026 (konsolidiertes PDF) · archivierte Kopie, SHA-256 16946d9cadab…Artikel auf admin.ch lesen (Fedlex) (neuer Tab)
Art. 8b GwG · Sorgfaltspflichten der Beraterinnen und BeraterIn Kraft ab 01.10.2026
1 Beraterinnen und Berater müssen folgende Pflichten erfüllen: a. Identifizierung der Kundin oder des Kunden (Art. 3 Abs. 1); b. Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 4 Abs. 1 und 2 Bst. a und b); c. Dokumentationspflicht (Art. 7). 2 Sie müssen Gegenstand und Zweck des von der Kundin oder dem Kunden gewünschten Geschäfts oder der gewünschten Dienstleistung identifizieren. 3 Sie müssen die Hintergründe und den Zweck eines Geschäfts oder der Dienstleistung abklären, wenn dies angesichts der hohen Risiken, die von dem Geschäft, der Dienstleistung oder der Kundin oder dem Kunden ausgehen, gerechtfertigt ist.
Quelle S13: Geldwäschereigesetz (GwG), SR 955.0, Stand am 1. Oktober 2026 (konsolidiertes PDF) · archivierte Kopie, SHA-256 16946d9cadab…Artikel auf admin.ch lesen (Fedlex) (neuer Tab)
Art. 27 TJPG · Abruf des Transparenzregisters durch die UnterstelltenIn Kraft ab 01.10.2026
Finanzintermediäre im Sinne von Artikel 2 Absätze 2 und 3 GwG sowie Beraterinnen und Berater im Sinne von Artikel 2 Absätze 3bis und 3ter GwG können Daten des Transparenzregisters, ausgenommen die nach Artikel 24 des vorliegenden Gesetzes gelöschten Daten und die Informationen über die Urheber einer Meldung nach Artikel 30 oder 31 des vorliegenden Gesetzes, online abrufen, soweit diese Daten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem GwG erforderlich sind. [...]
Quelle S02: Geldwäschereigesetz (GwG), Änderung vom 26. September 2025 (BBl 2025 2899) · archivierte Kopie, SHA-256 02eba3304cdc…Artikel auf admin.ch lesen (Fedlex) (neuer Tab)
Art. 2a Abs. 6 GwG · Nicht operative RechtseinheitenIn Kraft ab 01.10.2026
6 Nicht operative Rechtseinheiten sind juristische Personen, Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen, Trusts, Treuhandunternehmen und ähnliche Verbindungen, die nicht zum Zweck des Betriebs oder der Unterstützung der operativen Tätigkeiten eines Unternehmens oder eines Konzerns gegründet oder unterhalten werden, insbesondere Sitzgesellschaften.
Quelle S13: Geldwäschereigesetz (GwG), SR 955.0, Stand am 1. Oktober 2026 (konsolidiertes PDF) · archivierte Kopie, SHA-256 16946d9cadab…Artikel auf admin.ch lesen (Fedlex) (neuer Tab)
Ein Hilfsmittel, keine Rechtsberatung
ILYGO GwG fasst öffentlich zugängliche Informationen zusammen und bietet Werkzeuge zur Unterstützung der Analyse, unter Angabe der amtlichen Quellen. Die Plattform erteilt keine Rechtsberatung und trifft keine Entscheidungen an Ihrer Stelle. Sie bleiben verantwortlich für die erfassten Informationen, die Überprüfung der Ergebnisse und die Entscheidungen, die Sie im Hinblick auf Ihre Pflichten treffen.